(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. |
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, |
2. |
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, |
4. |
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
[1] § 19 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.
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