(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

 

1.

Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

 

2.

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

 

3.

Leistungen

 

a)

zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

 

b)

zur Berufswahl und Berufsausbildung,

 

c)

zur beruflichen Weiterbildung,

 

d)

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

 

e)

zum Verbleib in Beschäftigung,

 

f)

der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

 

4.

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

 

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

[1] § 19 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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