(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. |
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, |
2. |
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, |
3. |
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, |
4. |
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. |
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
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