(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1. |
Hilfe zum Lebensunterhalt, |
1a. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, |
2. |
Hilfen zur Gesundheit, |
3. (weggefallen)
4. |
Hilfe zur Pflege, |
5. |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, |
6. |
Hilfe in anderen Lebenslagen |
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
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