Ob das vorsätzliche Vergehen, welches nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt, als "schwer" zu qualifizieren ist, ist anhand einer allgemeinen Abwägung der im Rahmen der pflichtteilsentziehung zu berücksichtigenden Grundrechte wie Testierfreiheit auf der einen Seite und Pflichtteilsberechtigung auf der anderen Seite vorzunehmen.

LG Hagen, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 O 171/14

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