Rz. 203

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Erhebung einer Leistungsklage, die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtet ist, geltend machen. Er kann zuvor eine eigenständige Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Klage zunächst auf Feststellung seiner Miterbenstellung richtet und nur hilfsweise auf Zahlung des Pflichtteils klagt. Diese Variante empfiehlt sich, wenn eine entsprechende auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung vorliegt.[389] Klagt der Pflichtteilsberechtigte gleich auf Zahlung, dann sollte er sicher sein, dass der er den Nachlassbestand kennt und außerdem konkrete Vorstellungen betreffend dessen Wert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge