Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Pflichtteils

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Wer in erster Linie beansprucht, Miterbe geworden zu sein, und den Pflichtteil nur hilfsweise beansprucht, kann durch die Anmahnung des hilfsweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs dennoch Verzug herbeiführen.
  2. Zur Berechnung des Verzugsschadens eines Geldgläubigers.
 

Normenkette

BGB § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1979 im Kostenpunkt sowie in der Sache teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 1979 teilweise abgeändert, soweit den Klägern weniger zugesprochen ist als 8 % Zinsen von

300.000,00 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 15. Mai 1972,

290.000,00 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 5. Dezember 1978,

692.026,27 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 6. Dezember 1978,

36.569,78 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 23. Juli 1979.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4 % Zinsen von

1.282.026,27 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 26. Februar 1972

36.569,78 DM

für die Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 23. Juli 1979

zu zahlen.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist die testamentarische Alleinerbin des am 22. März 1969 verstorbenen Obersten a.D. Heinrich von S. (Erblasser). Als einzige pflichtteilsberechtigte Angehörige hinterließ der Erblasser Gräfin von S. geborene von B. - von S., die er 1958 adoptiert hatte. Diese klagte 1972 ihren Pflichtteil ein. Sie verlangte von der Beklagten 1.878.574,17 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1969. Im Laufe des Rechtsstreits ist die frühere Klägerin verstorben; der Rechtsstreit wird auf der Klägerseite von deren Erben fortgeführt.

Der Berechnung des Pflichtteils durch die (frühere) Klägerin lag die Annahme zugrunde, der Ein-Viertel-Anteil des Erblassers an umfangreichem Grundbesitz in K. sei mit 3,5 Millionen DM zu bewerten. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Parteien darauf geeinigt, diesen Anteil lediglich mit 2,6 Millionen DM anzusetzen. Dementsprechend haben die jetzigen Kläger die Klage um 450.000 DM ermäßigt. Außerdem haben sie die Klage in Höhe von 2.944,40 DM zurückgenommen. Die Beklagte hat verschiedene Beträge gezahlt, und zwar am

15. Mai 1972

300.000,00 DM,

5. Dezember 1978

290.000,00 DM,

6. Dezember 1978

692.026,27 DM,

23. Juli 1979

36.569,78 DM.

Wegen des Restbetrages ist die Klage abgewiesen worden. Diese Abweisung wird nicht angefochten. Die Parteien streiten jetzt noch um Zinsbeträge.

Das Landgericht hat den Klägern 4 % Zinsen zugesprochen, und zwar von

300.000,00 DM

für die Zeit vom 27. Februar 1972 bis zum 15. Mai 1972 und von

982.026,27 DM

für die Zeit vom 27. Februar 1972 bis zum 6. Dezember 1978.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verlangen die Kläger statt dessen 8 % Zinsen, und zwar von

300.000,00 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 15. Mai 1972,

290.000,00 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 5. Dezember 1978,

692.026,27 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 6. Dezember 1978,

36.569,78 DM

für die Zeit vom 10. August 1970 bis zum 23. Juli 1979.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1.

Zinsen von 36.569,78 DM

Keinerlei Zinsen hat das Berufungsgericht der Klägerin wegen des Betrages von 36.569,78 DM zugebilligt, den die Beklagte am 23. Juli 1979 an die Kläger gezahlt hat. Mit diesem Betrag hat es folgende Bewandtnis:

Zum Nachlaß des Erblassers gehörten zwei Wertpapierdepots. Die Beklagte hat die darin enthaltenen Wertpapiere in zwei gleiche Pakete aufgeteilt und hat die eine Hälfte (unter Ausgleichung von Spitzenbeträgen) im Oktober 1970 auf Gräfin S. übertragen. Damals lag der Kurswert niedriger als zur Zeit des Erbfalles. Die Kläger haben deshalb die Auffassung vertreten, die übertragenen Wertpapiere seien zum Kurswert am Übertragungstage auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen, so daß sich insoweit noch ein Anspruch auf "Wertausgleich" ergebe. Diesen Anspruch haben die Vorinstanzen nicht für begründet erachtet. Die Kläger haben ihre Klage insoweit hilfsweise aber auch darauf gestützt, daß die Beklagte die in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Teilung gezogenen Nutzungen nach den getroffenen Vereinbarungen an die Kläger habe auskehren sollen. Dementsprechend hat die Beklagte 36.569,78 DM an die Kläger ausgezahlt.

Den insoweit weiter verfolgten Zinsanspruch hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Hälfte der Nutzungen gehabt hätten. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Pflichtteilsrecht, noch aus der getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung der Wertpapiere. Über die Nutzungen sei nicht gesprochen worden. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Einigung über die Aufteilung der Wertpapiere sich nicht auch auf die - möglicherweise erst später zugeflossenen Nutzungen - beziehe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien bei seiner Entscheidung nicht vollständig zugrunde gelegt hat (§ 286 ZPO). Die Beklagte hatte bereits seit ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 1972 (Bl. 52 der Akten, im Berufungsurteil in Bezug genommen) vorgetragen, die Nutzungen der Wertpapiere in der Zeit zwischen Erbfall und Aufteilung hätten nach den getroffenen Vereinbarungen zur Hälfte an die Klägerseite ausgezahlt werden sollen. Die Kläger haben sich diesen Vortrag mit dem (ebenfalls in Bezug genommenen) Schriftsatz vom 1. Dezember 1978 (Bl. 563 d.A.) hilfsweise zu eigen gemacht. Damit war, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, eine entsprechende Vereinbarung auch über die Auskehr der Hälfte der gezogenen Nutzungen zugestanden (§ 288 ZPO), so daß ein entsprechender Anspruch der Kläger nicht zweifelhaft ist. Dieser Anspruch war seit der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1979 rechtshängig. Seitdem befand die Beklagte sich im Verzug (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB); eine frühere Mahnung durch die Kläger oder ihre Rechtsvorgängerin ist nicht ersichtlich.

Demgemäß stehen den Klägern gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 23. Juli 1979 mindestens 4 v.H. Jahreszinsen zu. Ob die Kläger darüber hinaus gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB einen höheren Zinssatz als nur 4 % zu beanspruchen haben, hängt davon ab, ob sie den Betrag von 36.569,78 DM, wie sie vorgetragen haben, bei rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte zu einem höheren Zinssatz angelegt hätten und ob ihnen demgemäß diese höheren Zinsen infolge des Verzuges der Beklagten entgangen sind. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter vollständiger Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens nachzugehen haben und wird unter Anwendung der Grundsätze richterlicher Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erneut entscheiden müssen.

2.

Zinsbeginn 10. August 1970 (oder 27. Februar 1972).

Soweit das Berufungsgericht den Klägern Verzugszinsen zugebilligt hat, hat es den Zinslauf in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit dem 27. Februar 1972 beginnen lassen. Daß die Beklagte bereits vor diesem Tage in Verzug gesetzt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat ausgeführt, eine Verzug begründende Mahnung wegen des Pflichtteilsanspruchs sei erst möglich gewesen, nachdem zuvor klargestellt worden sei, daß die Kläger sich für den Pflichtteilsanspruch entschieden und diesen geltendgemacht hätten. Solange die Kläger (und ihre Rechtsvorgängerin) darauf beharrt hätten, möglicherweise Miterben des Erblassers zu sein, und solange sie nicht ausdrücklich auf etwaige Rechte als Miterben verzichteten, sei für das endgültige und dringende Erfüllungsverlangen, das § 284 BGB für die Mahnung voraussetze, kein Raum gewesen. Eine entsprechende Klarstellung sei erst mit Schreiben vom 24. Februar 1972 erfolgt. Auch enthielten die Schreiben der Klägerseite an die Beklagte aus der Zeit vorher keine hinreichend deutliche Mahnung.

Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das im Berufungsurteil in Bezug genommene Schreiben der Rechtsvorgängerin der Kläger an die Beklagte vom 22. Oktober 1969 (EL. 42, 44 d.A.) nicht berücksichtigt hat. In diesem Schreiben forderten die Anwälte der Gräfin S. die Beklagte sinngemäß auf, den Pflichtteil bis zum 15. November 1969 auszuzahlen. Dort heißt es dann weiter:

"Sollte der Termin hinsichtlich den Geldes und der Wertpapiere nicht eingehalten werden, dann wären wir leider genötigt, das Verfahren beim Nachlaßgericht in Gang zu bringen. Das Möglichste hätten wir getan, um zu verhindern, daß aus der Sache viel Aufsehen gemacht wird. Entweder Sie entschließen sich, den einfachen Weg rasch zu gehen, oder es kann nur durch Einschalten der Gerichte entschieden werden. Dann steht für Sie das Ganze in höchstem Maße auf dem Spiel ...

Wir haben uns also den 15.11.1969 vorgemerkt. Würden wir bis dorthin keine endgültige Nachricht erhalten, würden wir das Verfahren fortführen ..."

Diese Erklärung leidet allerdings darunter, daß der geforderte Betrag nicht genannt ist. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß die Klägerseite damals nicht in der Lage war, den Pflichtteil zu beziffern; die Ermittlung des Nachlaßwertes als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils fällt vielmehr in erster Linie in die Verantwortung des Erben (§ 2314 BGB). Deshalb muß die für den Verzugsbeginn erforderliche Mahnung hier ausnahmsweise auch dann Verzug begründen können, wenn der angemahnte Anspruch dort nicht beziffert ist. Andererseits war die Zeit vom Erbfall (22. März 1969) bis Oktober 1969 zu einer einigermaßen verläßlichen Berechnung des Nachlasses im Hinblick auf dessen Umfang und Beschaffenheit auch für die Beklagte möglicherweise noch zu kurz. Dem müßte im Rahmen von § 285 BGB Rechnung getragen werden. Indessen kommt es darauf nicht an, weil die Kläger Zinsen erst ab 10. August 1970, also ab Zugang des Schreibens vom 8. August 1970 begehren. Mit diesem Schreiben wies die Klägerseite darauf hin, daß sie nun endlich ihren Pflichtteil umgehend erhalten wolle; sie erwarte dringend die umgehende Überweisung. Jedenfalls bis dahin mußte die Beklagte sich Klarheit über den Wert des Nachlasses und die Höhe des Pflichtteils verschafft haben. Das Schreiben vom 8. August 1970 hat daher Verzug begründet. Einer erneuten Androhung von Folgen durch die Klägerseite bedurfte es in dieser Lage nicht mehr.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für den Verzugsbeginn nicht Voraussetzung, daß die Gläubigerin auf ihre etwaigen Ansprüche als Miterbin verzichtete oder daß sie Jedenfalls ihren Rechtsstandpunkt aufgab, möglicherweise Miterbin zu sein. Eine solche Voraussetzung stellt das Gesetz nicht auf. Daß die Rechtsvorgängerin der Kläger seinerzeit noch den Standpunkt vertrat, infolge Unwirksamkeit des Testaments des Erblassers möglicherweise Miterbin zu sein, und deshalb ihren Pflichtteilsanspruch nur hilfsweise geltend machte, steht dem Verzug nicht entgegen. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 279, 281 ist anerkannt, daß auch ein hilfsweise gestellter Klageantrag gemäß § 284 Abs. 1 BGB Verzug herbeiführt. Es besteht kein Grund, die Anmahnung eines hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs nur deshalb anders zu behandeln, weil sie vorprozessual erfolgt. Allerdings wurde die Lage der Beklagten infolge des zweigleisigen Vorgehens der Klägerseite erschwert. Die Beklagte mußte - wenn sie den fälligen Pflichtteilsanspruch erfüllte - immer noch damit rechnen, daß sich nachträglich herausstellt, daß Gräfin Spee in Wahrheit Miterbin geworden war. Indessen ist dieser Nachteil nicht so gewichtig, daß es gerechtfertigt wäre, das Verschulden der Beklagten (§ 285 BGB) an der Nichtzahlung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verneinen. Die Klägerseite war stets bereit, Zahlungen der Beklagten auf den Pflichtteil entgegenzunehmen; derartige Zahlungen wären gegebenenfalls im Rahmen der dann erforderlichen Erbauseinandersetzung der Parteien zu Lasten der Klägerseite auf deren Anteil voll anzurechnen gewesen. Überdies ist nicht zu übersehen, daß der Beklagten in der Zeit, in der sie den fälligen Pflichtteil zurückhielt, die Nutzungen des entsprechenden Gegenwertes voll zugute gekommen sind.

Demgemäß stehen den Klägern gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % auch schon für die Zeit ab 10. August 1970 zu. Wegen eines etwaigen darüber hinausgehenden Zinssatzes wird auf den folgenden Abschnitt verwiesen.

3.

Zinssatz

Das Berufungsgericht hat den Klägern lediglich 4 % Zinsen zugesprochen. Die Versagung eines darüber hinausgehenden Zinssatzes - die Kläger verlangen 8 % - hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet:

Die Verwendung von Geldern, die einem Gläubiger auf sein Pflichtteilsrecht zuflössen, hänge von den persönlichen Lebensverhältnissen ab und sei einer Typisierung nicht zugänglich. Für eine konkrete Schadensberechnung hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger ihr Barvermögen stets gewinnbringend angelegt habe und daß auch der Kläger zu 1 es gewohnt gewesen sei, zinsgünstige Anlagen zu tätigen. Das alles lasse aber nicht den Schluß zu, daß die Kläger oder ihre Rechtsvorgängerin die ihnen zustehenden Beträge bei rechtzeitiger Zahlung in festverzinslichen Wertpapieren und nicht etwa in Immobilien angelegt haben würden.

Auch insoweit kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat hier ebenfalls zu hohe Anforderungen gestellt. Es hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. November 1973 (III ZR 161/71 = WM 1974, 128) mißverstanden, wenn es die dort entwickelten Grundsätze auf solche Fälle beschränken will, bei denen infolge verspäteter Kaufpreiszahlung Kapitalnutzungen entgangen sind. Die Entscheidung bezieht sich vielmehr ganz allgemein auf Fälle entgangener Kapitalnutzungen; die in ihr entwickelten Grundsätze, denen der erkennende Senat beitritt, sind daher auch hier anzuwenden. Das Berufungsgericht wird sie seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der Grundsätze richterlicher Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde zu legen haben.

4.

Mit Recht beanstandet die Revision schließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Das Oberlandesgericht stützt sich insoweit lediglich auf §§ 97 Abs. 1, 269 ZPO. Es meint, in der Ermäßigung der Klage um 36.569,78 DM liege eine Klagerücknahme. Das ist nicht richtig. Vielmehr handelte es sich nur um eine konkludent erklärte Erledigungserklärung der Kläger, nachdem die Beklagte den (hilfsweise) geforderten Betrag gezahlt hatte; dem hat die Beklagte stillschweigend zugestimmt. Das Berufungsgericht wird daher bei seiner erneuten Kostenentscheidung auch § 91 a ZPO anzuwenden haben. Auch das Landgericht hätte seine Kostenentscheidung nicht nur auf § 92 ZPO stützen dürfen; insoweit lagen ebenfalls Erledigungserklärungen vor.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Rottmüller

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Rassow

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456172

NJW 1981, 1732

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