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zerb 9/2017, Typische Fehler in der Praxis bei der Abgab ... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft

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Nach Erteilung der Auskunft durch den Erben kann es Konstellationen geben, wonach der Pflichtteilsberechtigte zwar keinen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, hingegen aber auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs.1 ZPO über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft hat.[1]

Nach § 259 Abs. 2 BGB kann eine solche eidesstattliche Versicherung auch die Richtigkeit der Einnahmen bei Rechnungslegung z. B. wegen § 666 BGB betreffen.

Wenn z. B. ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird, schlägt mancher Notar vor, doch gleich zur Bestärkung freiwillig eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Für eine derartige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist er jedoch überhaupt nicht zuständig.[2]

Die Möglichkeit nach § 38 BeurkG eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben zu können, bedeutet noch nicht, dass er dafür im Einzelfall zuständig ist. Dies regelt allein § 22 BNotO. § 38 BeurkG nimmt selbst keine Kompetenzzuteilung zugunsten des Notars vor,[3] was in der Praxis vielfach übersehen wird.

Die Zuständigkeit eines Notars ist nach § 22 BNotO nur dann gegeben, wenn der Adressat für die eidesstattliche Versicherung eine Behörde oder Dienstelle ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn beispielsweise das Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung aller Erben vorgelegt werden muss, um die fehlende Geltendmachung des Pflichtteils bei Vorliegen einer Pflichtteilsstrafklausel zu beweisen.[4]

Bekanntlich ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG eine Behörde nur diejenige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.[5]

Adressat der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft ist jedoch nicht das Gericht oder eine andere Behörde, sondern einzig und allein der Anspr...

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