Rz. 125
Der vertragsmäßig geschützte Erbe und Vermächtnisnehmer ist nur dann beeinträchtigt, wenn die Zuwendung an den Beschenkten die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs und ggf. eines Zugewinnausgleichsanspruchs übersteigt.[269] Eine Herausgabeklage kann in diesen Fällen daher nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder des Zugewinnausgleichs erhoben werden.
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