Die Mindestbestandteile der Stiftungssatzung sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002[19] in § 81 Abs. 1 S. 3 BGB bundeseinheitlich und abschließend normiert. Danach sind erforderlich Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands.

Es ist dem Stifter möglich, sich in der Satzung eine Zweckänderung ausdrücklich vorzubehalten.[20]

Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (vgl. §§ 81 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB), wobei die notarielle Beurkundung die Schriftform ersetzt (§126 Abs. 3 BGB).

Im Gegensatz zu der Stiftung nach österreichischem Recht, wo die Eintragung ins Firmenregister zur Anerkennung der Stiftung ausreichend ist, ist in Deutschland ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und staatlicher Genehmigung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird, Voraussetzung für deren Entstehung (§ 80 Abs. 2 BGB). Nach Anerkennung der Stiftung unterliegt die laufende Geschäftstätigkeit bis zur möglichen Auflösung dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz.

Das deutsche Recht weist weder dem Stifter noch den Destinären besondere Rechte zu. Der Stifter kann die Destinäre in der Satzung mit Verwaltungs-, Kontroll-, Mitwirkungsrechten ausstatten und ihnen Rechte einräumen, um ihre Ansprüche auf Leistungen aus der Stiftung durchzusetzen.[21]

Der Erblasser, der sein Vermögen ganz oder teilweise durch Verfügung von Todes wegen einer Stiftung zuwendet, entzieht es seinen gesetzlichen Erben. Wird den Pflichtteilsberechtigten aufgrund dessen ein Erbe hinterlassen, das geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, stehen diesen Pflichtteilsansprüche nach den §§ 2303 ff BGB zu. Hat der Erblasser zu Lebzeiten eine Stiftung errichtet und sie mit Vermögen ausgestattet, können Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB bestehen. Entscheidend für die analoge Anwendung ist, dass das Ausstattungsversprechen des Stifters einen freiwilligen Vermögenstransfer an die Stiftung beinhaltet, der aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten in gleicher Weise wie eine Schenkung geeignet ist, die Teilhaberechte der Pflichtteils berechtigten einzuschränken. Der sicherste Weg, um für die Stiftung Pflichtteilsansprüche auszuschließen, ist der Abschluss eines notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzichtsvertrags (§§ 2346, 2348 BGB). Möglich ist auch, den Pflichtteilsberechtigten eine Geldentschädigung zu gewähren, um sie zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu gewinnen.[22]

Nach deutschem Recht bedarf es auch zur Auflösung der Stiftung eines staatlichen Aktes, um ihr die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Dem muss ein stiftungsinterner Beschluss vorausgehen, der entweder feststellt, dass ein Auflösungsgrund gegeben ist oder die Stiftung aus anderen Gründen aufgelöst wird.[23] Die Folge ist gemäß den §§ 86, 47 BGB die Liquidation, in deren Folge der Vermögensüberschuss an die anfallsberechtigten Personen, die in der Satzung festgelegt sind, auszukehren ist.

[19] BGBl I 2002, 2634.
[20] Meckien in Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, § 89 Rn 10. Reuter in MÜKo-BGB, § 85 Rn 2.
[21] Blydt-Hansen, Die Rechtstellung der Destinäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 96 ff.
[22] Schwake in Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, § 79 Rn 295.
[23] Richter in Beuthien/Gummert (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, § 117 Rn 1, Hüttemann/Rawert in Staudinger, §§ 80–89 BGB, § 88 Rn 2.

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