Auf einen Blick

In der Literatur ist es umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht, der nicht unter Vorbehalt des Pflichtteils erklärt wird, den Verlust von Rechtspositionen des Verzichtenden, insbesondere bei den Verteidigungsrechten nach §§ 2318, 2319, 2328 BGB und im Unterhaltsrecht (nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt, § 1586 b BGB, ggf. iVm § 16 LPartG) zur Folge hat. Im Höferecht (Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO) ist die Fernwirkung vom BGH anerkannt. In allen diesen Fällen kann, wenngleich auch dies noch nicht höchstrichterlich abgesegnet ist, gestalterisch entweder durch entsprechende Regelung im Pflichtteilsverzichtsvertrag oder durch letztwillige Verfügung die Fernwirkung ausgeschlossen werden.

Autor: Von Notar Dr. Maximilian Frhr. v. Proff , licencié en droit (Universität Paris II-Panthéon-Assas), Köln

ZErb 2/2017, S. 033 - 038

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