Eine starke Auffassung bejaht die Fernwirkung (Verlust etwaiger Unterhaltsansprüche) unter Hinweis auf den Gesetzeszweck,[25] dem Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche zu bieten, die er ohne Scheidung gehabt hätte.[26] So heißt es in der Begründung zum 1. EheRG: "Zweck der passiven Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs ist es allein, den geschiedenen Ehegatten mit seinem Lebensbedarf über den Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sicherzustellen, wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre. Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich aber zugleich die notwendige Beschränkung des Anspruchs. Der geschiedene Ehegatte braucht und soll nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre."[27]
Auch das systematische Zusammenspiel des § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB mit § 2346 BGB kann für diese Auffassung ins Feld geführt werden.[28] Denn infolge eines Erbverzichts ohne Vorbehalt des Pflichtteils oder eines Pflichtteilsverzichts hätte dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, "wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre" (§ 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB), ein Pflichtteil von Null zugestanden, vgl. § 2346 Abs. 1 S. 2 HS. 2 bzw. Abs. 2 BGB. Der Erbe haftet jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB.
Der Wortsinn des § 1586 b BGB selbst ist für sich genommen indes nicht ergiebig, weil er sich zum Erb- oder Pflichtteilsverzicht überhaupt nicht äußert. Schließlich wird als weiteres Argument für die Fernwirkung vorgetragen, dass der geschiedene Ehegatte nicht besser stehen dürfe als bei intakter Ehe, die durch Tod endet und bei der er infolge lebzeitigen Verzichts kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht hat.[29]
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