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Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt.[29] Die Erbschaft fällt dann gem. § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe gegebenenfalls auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefällen, wie bei der Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB, nach § 2307 BGB oder nach § 1371 Abs. 3 BGB bleibt trotz Ausschlagung das Recht auf den Pflichtteil erhalten, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

[29] Vgl. zur Ausschlagung unter einer Rechtsbedingung Brandenburgisches OLG ZErb 2004, 132 und Damrau/Tanck/Masloff, § 1947 Rn 5 ff.

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