Rz. 254

Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig, so ist zu beachten, dass eine Kenntniserlangung im Verhältnis zum überlebenden Elternteil nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorliegt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).[467]

[467] MüKo/Lange, § 2332 Rn 7.

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