Rz. 157

Ist der Erbe nicht freiwillig bereit, ein Grundstücksvermächtnis zu erfüllen, dann muss der Vermächtnisnehmer Klage auf Zustimmung zur Auflassung (§ 925 BGB) und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) erheben. Wird der Erbe rechtskräftig verurteilt, dann gilt die Zustimmung zur Auflassung und zur grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung als erteilt. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers noch beurkundet werden muss,[338] wobei eine reine Beglaubigung der Unterschrift des Berechtigten nicht ausreicht.[339] Weiter gilt es zu beachten, dass die Erklärung des Berechtigten nur dann formwirksam abgegeben ist, wenn zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bereits das rechtskräftige Urteil vorliegt.[340] Einer gleichzeitigen Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer bedarf es hierbei nicht (§ 925 BGB).

 

Rz. 158

Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, so muss der Vermächtnisnehmer mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils beim Notar die Auflassung beurkunden lassen. Danach ist eine Ausfertigung der Auflassung und eine Ausfertigung des Urteils dem Grundbuchamt zur Umschreibung des Eigentums mit einem schriftlichen Eintragungsantrag (§ 13 GBO) des Vermächtnisnehmers vorzulegen.[341]

 

Hinweis

Der Eintragungsantrag kann auch seitens des Anwaltes gestellt werden, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorlegt.

 

Rz. 159

Einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bzw. einer Vollstreckungsklausel und einer Zustellung an den Beklagten bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn die Auflassung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig ist. Gemäß § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt die Erklärung in diesem Fall nur dann als abgegeben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt ist. Dies kann bspw. bei einem Kürzungsrecht des Erben der Fall sein (vgl. hierzu Rdn 93). In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung die vollstreckbare Ausfertigung vorliegen (§§ 894 Abs. 1 S. 2, 726, 730 ZPO).

 

Hinweis

Im Klauselerteilungsverfahren wird geprüft, ob bei Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht ist. Das Grundbuchamt hat diese Prüfung nicht vorzunehmen.[342]

 

Rz. 160

Wird die Klage auf Vermächtniserfüllung bezüglich eines Grundstückes durch gerichtlichen Vergleich beendet, so muss bei diesem nach § 888 ZPO vollstreckt werden, sofern die Auflassung (§ 925 BGB) und die Bewilligung nach § 19 GBO nicht bereits im Vergleich erklärt wurden. § 894 ZPO findet keine Anwendung, denn der Vergleich, der nicht die erforderlichen Übertragungserklärungen enthält, bedarf noch des Vollzugs. Für ihn gilt die Ersetzungsnorm des § 894 ZPO nicht, weil er kein Urteil ist. Hat der Vergleich die Erfüllung des Vermächtnisses zum Streitgegenstand, dann ist eine neue Klage auf Vermächtniserfüllung wohl nicht mehr möglich. Es bleibt daher in diesem Fall nur die Möglichkeit, nach § 888 ZPO den Auflassungsschuldner zur Abgabe der Willenserklärungen zu bewegen.

 

Hinweis

Damit der Vermächtnisnehmer auch in den Besitz des Hausanwesens gelangt, sollte der Klageantrag in einer weiteren Ziffer auf Herausgabe des Hausgrundstückes lauten, sofern der Vermächtnisnehmer dieses noch nicht in Besitz hat.

 

Rz. 161

Muster 6.7: Klage auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses

 

Muster 6.7: Klage auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses

An das Landgericht Zivilkammer _________________________

Klage des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

wegen Zustimmung zur Eigentumsübertragung und Herausgabe eines Hausgrundstücks.

Gegenstandswert: _________________________ EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte und werden in dem Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Antrag stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt der Übertragung des Hausgrundstücks _________________________ eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ Band _________________________ Heft _________________________ Gemarkung _________________________ BV-Nr. _________________________ Flurstück-Nr. _________________________ Größe _________________________ auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch als Eigentümer zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird verurteilt das unter Ziff. 1 bezeichnete Hausgrundstück an den Kläger herauszugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Für den Fall des Vorliegens des § 331 Abs. 3 ZPO beantragen wir den Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger ist der einzige Abkömmling des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________.

Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers und Mutter des Klägers.

Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom _________________________ errichtet. In diesem Testament hat der Erblasser...

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