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Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine so genannte Mindestbeteiligung an dessen Nachlass zu sichern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Anspruch entsteht gemäß § 2317 BGB mit dem Erbfall. Voraussetzung für seine Entstehung ist, dass der Erblasser eine oder mehrere pflichtteilsberechtigte Personen durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB sind die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Ab seiner Entstehung kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.

Der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sollte zunächst die Prüfung vorausgehen, ob der Pflichtteilsanspruch überhaupt entstanden oder rückwirkend entfallen ist. Hat der Pflichtteilsberechtigte bspw. bereits zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, entsteht der Pflichtteilsanspruch nicht. Des Weiteren kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit oder einer rechtmäßigen Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser entfallen. Auch die Ausschlagung kann ggf. zu einem Verlust des Pflichtteilsanspruchs führen.

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