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Ein Problemfall sind Beratungen im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen.

Fraglich ist dann, ob durch die Gesetzesänderung auch ein Ereignis vorliegt, welches den Versicherungsfall auslöst. Die Versicherungen lehnen leider grundsätzlich den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit derartigen Beratungen ab. Ein Ereignis könne nur in einem konkreten tatsächlichen Geschehen gesehen werden, das die Rechtssphäre des einzelnen Versicherungsnehmers tangiert. Eine Gesetzesänderung würde jedoch gleichzeitig viele Versicherungsnehmer in gleicher oder ähnlicher Weise treffen.[93]

Eine differenzierte Betrachtungsweise zeigt jedoch, dass es auch Ausnahmen geben kann.

So wurde durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 1.4.1998 § 1934a BGB ersatzlos gestrichen. Ein nichteheliches Kind kann fortan keinen vorzeitigen Erbersatzanspruch mehr geltend machen. Die Rechtsposition des nichtehelichen Kindes hat sich damit erheblich geändert. Nach der Gesetzesänderung ist das nichteheliche Kind zwar nunmehr gleichberechtigter gesetzlicher Erbe, das alles nützt ihm aber nicht, wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist und sich auch keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche realisieren lassen. Nach der alten Regelung hatte das Kind regelmäßig bereits zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr aber die Möglichkeit gehabt, erfolgreich Ansprüche durchzusetzen.

Wollte ein Kind die alten Rechte aus § 1934a BGB noch sichern und sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ist Rechtsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer wird hier individuell von der Änderung der erbrechtlichen Rechtslage getroffen. Des Weiteren wird auch nur ein sehr kleiner Kreis von Versicherungsnehmern, nämlich der der Nichtehelichen zwischen 21 und 27 Jahren, von der Gesetzesänderung getroffen. Die von der Versicherung gefürchtete unüberschaubare Kostenlawine kann daher gar nicht kommen.

[93] So Harbauer, Vor § 21 ARB 75; Böhme, ARB-Kommentar, § 25 Rn 15f.; Prölss/Martin, § 25 ARB Anm. 6; LG Schweinfurt r+s 1977, 244.

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