Rz. 208

Bei der Stufenklage wird aufgrund der prozessualen Selbstständigkeit der jeweiligen Einzelansprüche über jede Stufe gesondert verhandelt und entschieden.[400] Es erfolgt in jeder Stufe eine gesonderte Antragsstellung und Verhandlung, über die durch Teilurteil bzw. Schlussurteil (in der letzten Stufe) entschieden wird.[401] In der mündlichen Verhandlung wird daher zunächst der Auskunftsanspruch nach Ziff. 1 gestellt.

Kommt das Gericht in der ersten Stufe bereits zu dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch unbegründet ist, weil es an einem Leistungsanspruch fehlt (z.B. wenn der Kläger seine Pflichtteilsberechtigung nicht nachweisen kann), dann ist die gesamte Stufenklage als unbegründet abzuweisen. Ist der Auskunftsanspruch aus anderen Gründen unbegründet, weil der Beklagte bereits hinreichend Auskunft erteilt hat, dann ist nur das Auskunftsbegehren in der ersten Stufe durch Teilurteil als unbegründet zurück zu weisen. In diesem Fall muss der Kläger bis zur nächsten mündlichen Verhandlung, in der über den Leistungsantrag entschieden wird, den Anspruch hinreichend beziffern.

 

Rz. 209

Wird der Beklagte durch Teilurteil oder auch durch Versäumnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt, so ist eine Fortsetzung des Verfahrens erst nach erteilter Auskunft möglich (zur Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs vgl. Rdn 180). Bis das Teilurteil rechtskräftig ist und bis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist der Rechtsstreit daher unterbrochen. Für die Fortsetzung des Verfahrens und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in der nächsten Stufe bedarf es eines gesonderten Antrags.[402]

Wurde eine Stufenklage fälschlich durch Schlussurteil abgewiesen, obwohl über die Stufen 2 und 3 in der ersten Instanz noch nicht entschieden wurde, kann der Kläger gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. der Meistbegünstigungstheorie gegen das Urteil Berufung einlegen statt Berichtigung des Urteils gem. § 319 ZPO zu beantragen.[403]

 

Rz. 210

Wird die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, kann der Kläger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus der zweiten Stufe stellen. Auch über diesen Antrag ist gem. § 128 Abs. 1 ZPO gesondert mündlich zu verhandeln. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Kläger vor dem Eintritt in die zweite Stufe vorgetragen haben.

 

Rz. 211

Muster 7.6: Antrag aus der zweiten Stufe

 

Muster 7.6: Antrag aus der zweiten Stufe

An das

LG _________________________

Az. _________________________

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 2 der Klage vom _________________________ und beantragen den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichtes an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge, sowie den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, nach bestem Wissen so vollständig und richtig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.

Begründung:

Der Beklagte hat auch nach erfolgter Verurteilung zunächst die geforderte Auskunftserteilung verweigert. Erst nach mehrmaligem Androhen ist die Auskunft in mehreren zeitlich weit auseinander liegenden Abständen erteilt worden. So hat der Beklagte am _________________________ lediglich einige Kontoauszüge und erst am _________________________ ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Darüber hinaus wurden folgende Gegenstände nicht angegeben, über die Frau _________________________ als nachbenannte Zeugin aussagen wird, dass der Erblasser die Gegenstände noch kurz vor seinem Tod besessen hatte.

Beweis: Zeugnis der Frau _________________________

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 212

Auch über den letzten Klageantrag der Stufenklage, den Leistungsantrag, ist gem. § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln. Im Rahmen der letzten Stufe erfolgt eine Verurteilung durch Schlussurteil. Im Schlussurteil wird einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits entschieden, §§ 91, 92 ff. ZPO.[404]

 

Hinweis

Ist der Kläger zur Bezifferung des Leistungsantrages auch ohne die zuvor in der zweiten Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage, dann kann er unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen. Für eine Rücknahme- oder Erledigterklärung des nicht verhandelten Wertermittlungsanspruchs ist dann kein Raum.[405]

 

Rz. 213

Muster 7.7: Antrag aus der letzten Stufe

 

Muster 7.7: Antrag aus der letzten Stufe

An das

LG _________________________

Az. _________________________

In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 3 der Klage vom _________________________ und beantragen den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Begründung:

_________________________

(Rechtsanwalt)

[400] BGH FamRZ 1996, 1070.
[401] Zö...

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