Die Rechtsprechung zu der Eingangsfrage lässt sich so zusammenfassen:
Die latente Einkommensteuerschuld[2] des Erben ist keine Nachlassverbindlichkeit.[3] Dennoch ist sie bei der Bewertung des Nachlasses zu berücksichtigen, wenn der Wert des Nachlasses nur durch Verkauf realisiert werden kann.[4] Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, das nach dem Erbfall aufgegeben oder veräußert wird, muss die anfallende Einkommensteuer bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden.[5]
Beim Zugewinnausgleich[6] wirkt sich die latente Einkommensteuer wertmindernd aus, und zwar immer, also unabhängig davon, ob eine Veräußerung beabsichtigt ist. Sie gehört zu den unvermeidbaren Veräußerungskosten, sowohl bei Unternehmen als auch bei anderen Vermögensgegenständen, wenn deren Veräußerung, bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag, eine Steuerpflicht auslösen würde. Die Steuer ist nach den steuerlich relevanten Verhältnissen am Stichtag zu berechnen, weil auf diesen Zeitpunkt eine Veräußerung fingiert wird. Auf die Steuer, die bei einer künftigen Veräußerung tatsächlich anfällt, kommt es nicht an.
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