Strittig ist in der Literatur bei Annahme einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung die Frage der Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung. So wird die Meinung vertreten, dass die Regelungen zur Teilnichtigkeit (§ 139 BGB, § 2085 BGB) keine Anwendung finden können, da es sich nicht um einen trennbaren Teil eines Rechtsgeschäfts handelt, sondern die letztwillige Verfügung mitsamt der Bedingung eine Einheit darstellt.[37] Teilweise wird eine Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) angenommen.[38]

Das Saarländische Oberlandesgericht hat in dem oben zitierten Urteil nunmehr für den Fall der Anordnung eines aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses die Anwendbarkeit der Regelungen zur Teilnichtigkeit bejaht und die Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehepartners aufrechterhalten. Bezüglich des Herausgabevermächtnisses war nach Auffassung des Gerichts im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses des Erstverstorbenen unter Abzug des Pflichtteils des überlebenden Ehepartners zuzusprechen.[39]

[37] MüKo/Leipold, § 2074 Rn 27.
[38] Palandt/Weidlich, § 2074 Rn 5.
[39] In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart, sodass die Frage eines etwaigen Zugewinnausgleiches nicht im Raum stand.

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