Jeder Veräußerungsgewinn wird nach der Formel berechnet: Veräußerungspreis – Erwerbskosten – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn.

Veräußerungspreis ist der für den Vermögensgegenstand erzielte Preis. Bis zur Veräußerung kann er nur geschätzt werden; das nennt man üblicherweise Bewertung. Erwerbskosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Gegenstand (vgl. § 253 HGB und § 6 EStG). Veräußerungskosten sind die Zahlungen des Veräußerers, die wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängen. Ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig, erhöht er das zu versteuernde Einkommen, so er nicht selbständig besteuert wird, wie derzeit Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungssteuer.

Der Nachlass ist ein Sondervermögen des Erben. Zwar ist auch er eine Rechts- und Sachgesamtheit, aber er ist, anders als ein Unternehmen oder ein Betrieb, keine wirtschaftliche Einheit. Deshalb wird sein Wert nicht im Ganzen ermittelt. Vielmehr werden die Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten einzeln bewertet.[7] Im Ergebnis ist der Wert des Nachlasses gleich dem Saldo der Summe der Werte der Nachlassgegenstände abzüglich der Summe der Werte der pflichtteilsrelevanten Nachlassverbindlichkeiten.[8] Abzugsfähig sind die Erblasserschulden (§ 1967 Abs. 2, 1. Fall BGB). Auch die Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2, 2. Fall BGB) können abgezogen werden, die Vorrang vor dem Pflichtteil haben. Dazu gehören die Verpflichtungen aus Vermächtnissen und Auflagen nicht. Das ergibt sich aus § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Davon betroffen sind nicht nur die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse, sondern auch die gesetzlichen Vermächtnisse.[9]

Jede Bewertung erfolgt auf einen bestimmten Zeitpunkt. Nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB ist das der Erbfall. Ein Ereignis, das nach dem Bewertungsstichtag[10] eintritt, kann nur berücksichtigt werden, wenn es eine bessere Beurteilung der am Stichtag gegebenen Verhältnisse erlaubt, wenn es also wertaufhellend ist.[11] Alle anderen Ereignisse sind irrelevant.

[8] Vgl. Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2311 BGB Rn 2.
[9] Braun/Bauch, InsO, 6. Aufl., § 327 InsO Rn 8.
[10] Der Begriff des Stichtags wird beibehalten, obwohl er ungenau ist. Denn es wird nicht auf das Ende des Tages bewertet, an dem der Erbfall eingetreten ist, sondern punktgenau auf den Erbfall.
[11] Lange in MüKo/BGB, 6. Aufl., § 2311 BGB Rn 28; Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2311 BGB Rn 80.

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