Leitsatz (amtlich)

Wenn der Erblasser nach dem 20. Juni 1948 verstirbt, ist die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu entrichtende Vermögensabgabe eine Nachlassverbindlichkeit. Bei der Berechnung des Pflichtteils ist sie mit dem für den Erbfall maßgebenden Zeitwert i.S. des § 77 LAG in Ansatz zu bringen.

 

Tenor

  • Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16. Dezember 1953 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 27. November 1951 wegen eines Teilbetrages der Klageforderung in Höhe von 1.453,25 DM nebst 4 v.H. Zinsen zurückgewiesen worden ist.

    Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 27. November 1951 wird auf die Berufung der Beklagten dahin geändert, dass die Klage auch wegen des Betrages von 1.453,25 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. April 1949 abgewiesen wird. Die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils wird demgemäss wie folgt gefasst:

    Die Klage wird insoweit abgewiesen, als beantragt ist, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausser der durch Teilurteil des Landgerichts in Mannheim vom 4. Mai 1950 zuerkannten Summe von 25.000,- DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem 1. April 1949 einen weiteren Betrag zu zahlen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 5/7 der Kosten des ersten Rechtszuge zu tragen. Die übrigen Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter aus der ersten Ehe des am 16. Februar 1949 in M. verstorbenen vormaligen Bank-Prokuristen Eugen Hermann F. Dieser war seit dem 24. August 1948 mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet. In einem am 1. August 1948 errichteten Testament hat Eugen Hermann F. - im folgenden als Erblasser bezeichnet - die Parteien als Miterben je zur Hälfte eingesetzt. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen und macht ihren Pflichtteil in Höhe von 3/8 des Nachlasses geltend.

Zu den Aktiven des Nachlasses gehören bewegliche Sachen, deren Wert zur Zeit des Erbfalls sich unbestritten auf 3.090,- DM belief, Forderungen und Bargeld, deren Gesamtbetrag von der Klägerin mit 2.970,- DM, von der Beklagten mit 2.582,- DM angegeben wird. Ausserdem ist dem Aktivbestand des Nachlasses, wie unbestritten ist, ein weiterer Betrag von 1.950,- DM als Pflichtteilsergänzungsanspruch zuzusetzen. Seinen wesentlichsten Bestandteil machen die vier Hausgrundstücke in M., P. strasse ..., F. strasse ... und K. R. straße ... aus. Ihre Einheitswerte belaufen sich insgesamt auf 68.600,- DM; der gemeine Wert ist unter den Parteien streitig.

Die Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich ohne die Verbindlichkeit aus der Vermögensabgabe für den Lastenausgleich nach der Behauptung der Beklagten auf insgesamt 8.410,- DM. Hier steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass der von der Beklagten angesetzte Betrag für ein Grabmal des Erblassers abzusetzen sei. Unstreitig ist, dass der Nachlass mit der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 belastet ist. Streit besteht unter den Parteien nur darüber, ob und in welcher Höhe die Vermögensabgabeschuld bei der Berechnung des Pflichtteils anzusetzen sei.

Die Klägerin, die ihren Pflichtteil auf 36.517,54 DM errechnet hat, hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 35.000,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. April 1949 abzüglich eines am 23. September 1949 auf die Zinsen gezahlten Betrages von 960,- DM zu verurteilen.

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie erkennt an, zur Zahlung des Pflichtteils verpflichtet zu sein.

Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 4. Mai 1950 die Beklagte zur Zahlung von 25.000,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. April 1949 verurteilt. Durch Schlussurteil vom 27. November 1951 (berichtigt durch Beschluss vom 18. Dezember 1951) hat es die Beklagte ausserdem verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 7.100,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. April 1949 abzüglich auf die Zinsen zu verrechnender am 23. September 1949 gezahlter 960,- DM zu zahlen. In den Gründen des Schlussurteils wird ausgeführt, dass der kommende Lastenausgleich nach § 2313 BGB unberücksichtigt zu bleiben habe, da es sich um eine zur Zeit noch nicht bestehende, allenfalls als aufschiebend bedingt zu wertende Verbindlichkeit handele.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage insoweit erstrebt hat, als darüber nicht durch das Teilurteil vom 4. Mai 1950 erkannt ist.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Lastenausgleichsgesetz in Kraft getreten. Die Beklagte hat nunmehr den Standpunkt vertreten, dass die Vermögensabgabeschuld, deren Höhe nach dem Gesetz feststehe, unter Zugrundelegung eines Jahreszinssatzes von 4 % nicht aber mit dem Zeitwert (§ 77 LAG) oder dem Ablösungswert (§ 199 LAG) von dem Wert des Aktivbestandes abzuziehen sei, dass jedoch die ihr zustehende Hauptentschädigung (§ 243 LAG), da sie noch nicht festgesetzt worden sei, noch nicht (als Nachlassaktiveum) berücksichtigt werden könne. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auch jetzt noch die Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden dürfe, da ihre endgültige Höhe noch nicht feststehe.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ausser dem rechtskräftig zuerkannten Betrag weitere 1.453,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1949 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugesprochenen Restbetrages von 1.453,25 DM nebst Zinsen.

Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

 

Entscheidungsgründe

1.

Unstreitig beträgt der Pflichtteil der Klägerin 3/8 des Nachlasses (§ 1925 Abs. 1 und 2, 1931, 2303 Abs. 1 Satz 2, 2306 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Wert des Reinnachlasses zur Zeit des Erbfalls, d.h. im vorliegenden Fall am 16. Februar 1949; es sind zu diesem Zwecke zunächst Bestand und Wert des Nachlassaktivvermögens zu ermitteln und davon der Betrag der Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Auch diese sind, soweit erforderlich, gemäss § 2311 Abs. 2 BGB zu schätzen.

a)

Gegen die Feststellungen, die der Berufungsrichter hinsichtlich des Bestandes und des Wertes der Nachlassaktiven zu dem maßgebenden Zeitpunkt getroffen hat, sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Berufungsrichter einen Hauptentschädigungsanspruch wegen der an den Nachlassgrundstücken entstandenen Kriegssachschäden nach § 243 ff LAG unberücksichtigt gelassen, da ein Bescheid des Ausgleichsausschusses über diesen noch nicht ergangen ist ( BGHZ 8, 344 ). Für die Entscheidung der Klage ist von dem von dem Berufungsrichter auf 93.622,- DM errechneten Wert des Nachlassaktivvermögens auszugehen.

b)

Rechtlich einwandfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils über den Bestand und den Betrag der Nachlassverbindlichkeiten, die abgesehen von der Vermögensabgabeschuld nach dem Lastenausgleichsgesetz von dem Wert des Aktivvermögens abzuziehen sind. Sie belaufen sich auf 8.410,- DM.

2.

Dem Berufungsrichter ist auch darin beizustimmen, dass die Vermögensabgabeschuld nach dem Lastenausgleichsgesetz eine Nachlassverbindlichkeit ist, die mit ihrem zu ermittelnden Wert von den Nachlassaktiven abzuziehen ist. Der Umstand, dass der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I, 446) am 1. September 1952 (§ 375 LAG) verstorben ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 20 LAG gilt die Abgabeschuld als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden, das Gesetz hat sich, wie im Schrifttum allgemein anerkannt ist, insoweit rückwirkende Kraft beigelegt. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Rückwirkung des Lastenausgleichsgesetzes sind ebensowenig zu erheben, wie gegen die des dem Gesetz vorangehenden und es vorbereitenden Soforthilfeabgabengesetzes ( BGHZ 13, 74 f ). Die Vermögensabgabeschuld gilt daher als in der Person des am 16. Februar 1949 verstorbenen Erblassers entstanden, die Beklagte haftet für sie als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 ff BGB; § 8 Abs. 1 u. 2 StAnpG). Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz gegen die Berücksichtigung der Vermögensabgabe vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch, der Umstand, dass die Höhe der Abgabe noch nicht durch einen Abgabenbescheid (§ 75 LAG) festgesetzt ist, steht nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 und 2 StAnpG entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer anknüpft, auf ihre Entstehung ist es ohne Einfluss, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und wann sie zu entrichten ist. Das gilt nach § 203 Abs. 1 LAG auch für die Ausgleichsabgaben nach dem LAG (Schulze-Brachmann, Meilicke, Georgi LAG § 203 Anm. 1 S 438). Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs kann daher die Vermögensabgabeschuld des Nachlasses nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich, da alle Grundlagen für ihre Berechnung aus dem Gesetz und den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen entnommen werden können, nicht um eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB.

3.

Schwierigkeiten bereitet jedoch die Beantwortung der Frage, wie die Vermögensabgabe bei der Berechnung des Pflichtteils zu bewerten sei. Sie beruhen auf der Regelung, die in dem Lastenausgleichsgesetz für die Berechnung, die Fälligkeit und die Entrichtung dieser Abgabe getroffen worden ist, und die verschiedene Möglichkeiten der Bewertung offen läset.

a)

Nach § 31 LAG beträgt die Vermögensabgabe einheitlich 50 % des abgabepflichtigen Vermögens. Sie wird im Falle von Kriegssach- und anderen in § 31 Satz 2 aufgeführten Schäden nach Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermässigt. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist eine Ermässigung nicht in Betracht zu ziehen, da die Beklagte einen Antrag nach § 39 Abs. 5 LAG nach ihrer eigenen Behauptung nicht gestellt hat. Auf die sich so ergebende Abgabeschuld sind nach Maßgabe des § 48 LAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 3. Abgaben-DV-LA vom 8. Oktober 1952 (BGBl I, 660) bestimmte Beträge an entrichteter und grundsätzlich auch nicht entrichteter Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe anzurechnen (§ 32 LAG). Die sich hiernach errechnende sogenannte "verbleibende Abgabeschuld" ist in 120 bezw. in der Regel in 108 gleichbleibenden Vierteljahresbeträgen in einem Tilgungszeitraum von 30 bezw. 27 Jahren bis zum 31. März 1979 zu entrichten. Diese Vierteljahresbeträge enthalten nach § 34 LAG eine Tilgung und Verzinsung der verbleibenden Abgabeschuld. Die Berechnung der Vierteljahresbeträge erfolgt nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 LAG in Hundertsätzen der ursprünglichen verbleibenden Abgabeschuld, die je nach der Art des abgabepflichtigen Vermögens, nach der sie bemessen sind, unter Anpassung an die durchschnittliche Rendite der Vermögensart, verschieden hoch sind. Für Mietwohngrundstücke, um die es sich hier handelt, beträgt der Vierteljahresbetrag für eine 30-jährige mit dem 1. April 1949 beginnende Laufzeit 1 v.H. (§ 35 Nr. 3 LAG). Dieser Satz erhöht sich jedoch auf 1,1 v.H., falls, was in der Regel der Fall ist, die Abgabeschuld in dem Zeitraum vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1979 zu entrichten ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 aaO). Inwieweit der einzelne Vierteljahresbetrag der Tilgung oder der Verzinsung dient, ist im Gesetz nicht gesagt, der Zinssatz ist jedoch errechenbar, da der Tilgungszeitraum, der Vierteljahressatz und der Betrag der verbleibenden Abgabeschuld feststehen. Bei dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und bei Mietwohngrundstücken beträgt der Anteil des Zinssatzes bei einer Annuität von 4 % 1,29 %, während 2,71 % auf die Tilgung entfallen (bei den für die 27-jährige Laufzeit festgesetzten ändert sich dieses Verhältnis um ein Geringes). Da die Tilgung zuzüglich der ersparten Zinsen erfolgt, sinkt der Zinsanteil der Annuität ständig, während der Tilgungsanteil entsprechend anwächst (vgl. hierzu Kühne-Wolff LAG AusgA I § 34 Anm. 2; Harmening, Lastenausgleich Anm. zu § 35; Schulze-Brachmann, Meilicke und Georgi a.a.O. S 5 und S 99 Anm. 1 zu § 34).

b)

Mit Rücksicht auf die Art der Tilgung und Verzinsung der verbleibenden Vermögensabgabeschuld ist sie als eine Annuitätenschuldverbindlichkeit bezeichnet (Hopf-Littmann LAG 2. Aufl Anm. 1 zu §§ 34 bis 36) und auf ihre Ähnlichkeit mit einer Tilgungshypothek hingewiesen worden (Harmening a.a.O. Anm. 1 zu § 35; Hohrmann-Ostendorf-Deichmann, LAG § 37 Anm. 1). Würde man sich bei der Berechnung der jeweiligen gegenwärtigen Werte der Vermögensabgabeschuld an den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Charakter halten, so wäre überall da, wo der Wert der Vermögensabgabe von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des sich aus dem Vierteljahresbetrag und der Laufzeit ergebenden Zinssatzes der jeweilige Nennbetrag der verbleibenden Abgabeschuld zu errechnen, dieser und der durch die Soforthilfeabgabe gedeckte Teil der Abgabeschuld ergäben alsdann den jeweiligen Betrag der Gesamtverbindlichkeit aus der Abgabeschuld, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften für die Bewertung im einzelnen Fall eingreifen (so wohl grundsätzlich Hopf-Littmann aaO).

c)

Das Lastenausgleichsgesetz hat an diesem sich aus den Vorschriften der §§ 31 bis 37 LAG ergebenden Charakter der Vermögensabgabeschuld jedoch nicht festgehalten. Es behandelt die Abgabeschuld vielmehr als Rentenschuld, deren jeweiliger gegenwärtiger Wert durch Kapitalisierung unter Zugrundelegung eines bestimmten Zinssatzes zu ermitteln ist. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 77 über den Zeitwert für steuerliche Zwecke, des § 199 über den Ablösungswert und § 218 über den Gegenwartswert der Abgabeschuld in der Jahresbilanz der Kapitalgesellschaften. Alle diese Vorschriften, zu denen noch § 208 Nr. 1 LAG hinzutritt, haben zum Gegenstand die Ermittlung des Wertes der Vermögensabgabe und anderer Ausgleichsabgaben für einen bestimmten Zeitpunkt während der Laufzeit der Schuld, sie unterscheiden sich vor allem durch die verschieden hohen Zinssätze, die der Kapitalisierung jeweils zugrunde gelegt werden: 5,5 % bei der Berechnung des Zeitwertes, 10 % für den Ablösungswert für eine Ablösung vor dem 31. Dezember 1954 und 4,5 % für die Berechnung des Gegenwartwertes in der Bilanz der Kapitalgesellschaft. Es erhellt, dass der so bestimmte gegenwärtige Wert sich von dem unterscheidet, der sich bei der Errechnung nach dem Zinssatz ergibt, der aus der Bemessung der Vierteljahresbeträge in den §§ 34 ff LAG zu entnehmen ist: er ist, da die Zinssätze der §§ 77, 199 und 218 höher sind, niedriger.

Im Hinblick auf diese Bestimmungen des Gesetzes ist die Vermögensabgabeschuld, soweit sie nicht als durch Soforthilfeabgaben gedeckt gilt, rechtlich als Rentenschuld zu behandeln; die sich aus § 31 ergebende Abgabeschuld in Höhe von 50 % des abgabepflichtigen Vermögens ist nicht mehr als eine Rechnungsgrösse zur Ermittlung der Vierteljahresbeträge (so auch Hohrmann-Ostendorf-Deichmann a.a.O. § 20 Anm. 3; Flume in "Der Betrieb" 1952, 976 und Kühne-Wolff, die a.a.O. Seite 147 Anm. 1 zu § 34 von einer Umwandlung der Kapitalschuld in eine Rentenschuld sprechen). Auf den ursprünglichen Kapitalbetrag kommt es für die praktische Bemessung der Abgabeschuld nicht mehr an, auch für den Fall einer vorzeitigen Fälligkeit der Vermögensabgabe richtet sich der maßgebliche Betrag der Schuld entweder nach ihrem Zeitwert (§§ 50, 63 LAG) oder nach ihrem Ablösungswert (§ 51 u. 52 LAG).

d)

Es erhebt sich die Frage, wie der gegenwärtige Wert der Vermögensabgabeschuld in den Fällen zu bemessen ist, die durch ausdrückliche Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes nicht geregelt sind. Zu den im Gesetz nicht geordneten Fällen gehört auch die Bewertung der Vermögensabgabe bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches. Entgegen der in dem Entwurf der Bundesregierung zu einem Lastenausgleichsgesetz enthaltenen Vorschrift des § 43 (Bundestagsdrucksache Nr. 1800 Seite 23), die eine Verteilung des noch nicht fälligen Teils der Schuldsumme unter Miterben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Auflagenbegünstigte vorsah, trifft das Lastenausgleichsgesetz keine Bestimmung darüber, dass die noch nicht fälligen Vierteljahresbeträge wie unter Miterben (§ 67) so auch unter Erben und Pflichtteils berechtigte aufgeteilt werden können oder dass der Pflichtteilsberechtigte neben dem Erben für einen entsprechenden Teil der Abgabeschuld hafte wie der Vermächtnisnehmer nach § 71 des Gesetzes. Auch von einer Ausgleichung im Innenverhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten sagt das Gesetz nichts. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher an der Belastung mit der Vermögensabgabe nur mittelbar dadurch beteiligt, dass ihm nur die gesetzlich vorgesehene Quote an dem Reinnachlass zusteht (so Kühne-Wolff a.a.O. Seite 263 § 67 Anm. 1 c). Das ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. noch Frohnhäuser-Schubert-Stramitzer LAG § 70 Anm. 2 S 132; Meilicke in Steuerberaterjahrbuch 1952, 35; Hense in DNotZ 1953, 84).

e)

Meinungsverschiedenheiten bestehen in der Literatur nur darüber, welcher Zinssatz der "Verrentung" der beim Erbfall noch nicht fälligen Abgabeschuld zugrunde zu legen ist. Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, zu dieser frage noch nicht Stellung genommen. Im Schrifttum vertreten Susat in MDR 1953, 342 und der Kommentar von Hohrmann-Ostendorf-Deichmann (§ 77 Anm. 2) die Ansicht, dass auf dem Gebiet des Zivilrechts der Zinssatz unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu wählen sei. Während es der erstere dabei aber hauptsächlich auf die Ertragsfähigkeit und die Zusammensetzung des Nachlasses abstellen will, halten es die letzteren für angebracht, den Abzinsungssatz unter Berücksichtigung der im Bewertungszeitpunkt auf dem Geld- und Kapitalmarkt bestehenden Zinsverhältnisse zu bestimmen. Der Sache nach gehört hierher auch die Ansicht von Mohrbutter und Gewehr ( MDR 1953, 405 f) und von Hense ( DNotZ 1953, 84), die sich dahin äussern, dass es dem Sinne des § 2311 BGB am besten entspreche, bei der Pflichtteilsberechnung die Vermögensabgabe mit dem sich aus § 199 LAG ergebenden Ablösungsbetrag, d.h. unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 10 % anzusetzen, weil dieser Wert dem gemeinen Wert i.S. des § 2311 BGB am nächsten komme (so Mohrbutter und Gewehr) oder weil der Ablösungswert nach bankmässigen Grundsätzen den jeweiligen Wert der Vermögensabgabe anzeige (so Hense aaO). Im Ergebnis auf dem gleichen Standpunkt steht Lange in Recht der Landwirtschaft 1953, 31 für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach § 12 HöfeO. Meilicke im Steuerberater-Jahrbuch 1952, 35 will dem Zinssatz von 4,5 % den Vorzug geben vor dem von 5,5 % ohne seine Meinung näher zu begründen. Krech in "Haus und Wohnung" 1953, 43 und für den Ablösungsanspruch nach der Höfeordnung auch Haegele in RfdLA 1954, 5 halten den Zinssatz von 5,5 % für angemessen. Im Kommentar von Schulze-Brachmann, Meilicke, Georgi (§ 70 Anm. VIII S 180) wird die Frage, welcher der beiden Zinssätze maßgebend ist, offen gelassen. Harmening, Lastenausgleich, beschränkt sich auf die Bemerkung, dass für die Bewertung der Vermögensabgabe auf dem Gebiet des Zivilrechts die Vorschrift des. § 77 LAG, auch hinsichtlich des für seine Berechnung nach § 15 Abs. 1 BewG maßgebenden Zinssatzes, ohne Bedeutung sei. Er nimmt jedoch nicht positiv dazu Stellung, wie die Vermögensabgabe zu bewerten sei (§ 77 Anm. 4). Das Berufungsgericht hat sich der Ansicht von Mohrbutter und Gewehr ( MDR 1953, 405.) angeschlossen.

4.

Der Senat hält aus folgenden Gründen einen Abzinsungssatz von 5,5 % für angemessen.

a)

Auszugehen ist von dem der Vorschrift des § 2311 BGB zugrunde liegenden Gedanken, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dem Berechtigten wirtschaftlich der Teil des Nachlasses zukommen soll, der der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils gleichsteht ( BGHZ 7, 134 [138] ). Dem entspricht es nach Ansicht des Gesetzgebers, dass die Bestandteile des Nachlasses mit ihrem Wert, d.h. dem gemeinen Wert (BayObLG in Rspr 44, 105 r), in Ansatz zu bringen sind. Das gilt sowohl für die Nachlassaktiven als auch für die Nachlasspassiven (Staudinger BGB 9. Aufl Anm. zu §§ 2311 bis 2313 (Seite 927)). So hat sich das Reichsgericht in RGZ 72, 379 (382) dahin ausgesprochen, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungstechnischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; in der im Recht 1907 Nr. 1616 abgedruckten Entscheidung hat es entschieden, dass bei der Kapitalisierung eines ermittelten Jahresbetrages nicht notwendig sei, den gesetzlichen Zinsfuß zugrunde zu legen, dass der Zinsfuß in solchen Fällen vielmehr unter Berücksichtigung der zeitlich und örtlich verschiedenen Verhältnisse zu bestimmen sei (vgl. auch Mot. V 408). Für Nachlassaktiven (Sachen und sonstige Rechte) wird in der Regel der Verkaufswert maßgebend sein, Jedoch ist dies nicht ausnahmslos der Fall ( BGHZ 13, 45 ). Schwieriger gestaltet sich die Ermittlung des gemeinen Wertes von Verbindlichkeiten, die als solche nicht Gegenstand des Tauschverkehrs sind und deren Wert auch nicht mit dem der entsprechenden Forderung gleichzusetzen ist: eine Kapitalforderung kann für den Gläubiger einen den Betrag nicht erreichenden Wert haben, während für den Schuldner der volle Nennbetrag der entsprechenden Verbindlichkeit maßgebend ist. Die Schwierigkeiten der Bewertung einer Schuldverbindlichkeit bestehen vor allem da, wo sie auf das Erbringen wiederkehrender Hebungen gerichtet ist, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Haben sich für die Bewertung im geschäftlichen Verkehr nicht bestimmte Grundsätze herausgebildet, wie etwa für die von Leibrenten, bei denen die Sätze der Versicherungsunternehmen einen Anhalt bieten, so wird die Kapitalisierung zu einem Zinsfuß, der auf den gegenwärtigen Geldmarktverhältnissen oder der derzeitigen Ertragsfähigkeit des mit diesen Hebungen belasteten Vermögens beruht, nicht immer den mit der Vorschrift des § 2311 BGB erstrebten Zweck eines wirtschaftlich angemessenen Ausgleichs zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erfüllen. Denn bei der Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten mit einer sich auf ein Menschenalter erstreckenden Laufzeit wird man, wenn man der Gesamtheit der maßgebenden Umstände gerecht werden will, die künftige Entwicklung der Verhältnisse, sowohl des Geldmarktes als auch der Ertragsfähigkeit des Nachlasses, nicht ganz unberücksichtigt lassen dürfen. Das gilt besonders dann, wenn in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt aussergewöhnliche wirtschaftliche Verhältnisse herrschen, wie in dem vorliegenden Fall, wo zur Zeit des Erbfalls wegen des damals herrschenden Geld- und Kapitalmangels aussergewöhnlich hohe Zinssätze verkehrsüblich und dem gegenüber die Ertragsfähigkeit des aus Mietgrundstücken bestehenden Vermögens ausserordentlich gering war, was bei der Bemessung der Vierteljahres beträge nach dem Lastenausgleichsgesetz auch von dem Gesetzgeber anerkannt worden ist (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Lastenausgleichsgesetzes Seite 18 ff, Bundestagsdrucksache Nr. 1800).

Die Schwierigkeiten einer solchen Bewertung der Vermögensabgabeschuld für den Ansatz bei der Pflichtteilsberechnung kommen zu einem sinnfälligen Ausdruck, wenn man die Ansichten etwa von Susat a.a.O. und von Mohrbutter und Gewehr und von Hense gegenüberstellt. Je nach den Umständen, die diese Autoren für berücksichtigenswert halten, kommt man, wie ihre Ausführungen zeigen, zu einer niedrigen oder hohen Abzinsung der noch nicht fälligen Vermögensabgaberaten. Einen Abzinsungssatz zu finden, der allen Gesichtspunkten gleicherweise Rechnung trägt, ist fast unmöglich (vgl. RFH in StW Jahrgang 1927 Nr. 523). Demgemäss hat auch der Gesetzgeber für die Bewertung von Verbindlichkeiten mit sehr langer Laufzeit vielfach besondere Bestimmungen getroffen, auch wenn es nach dem betreffenden Gesetz grundsätzlich auf ihren "gemeinen" Wert ankommt, so im Bewertungsgesetz in den §§ 15 bis 17 gegenüber dem in § 10 aufgestellten Grundsatz. Es ist daher angebracht, zu untersuchen, ob sich nicht aus dem Lastenausgleichsgesetz selbst Anhaltspunkte für einen Abzinsungsfaktor ergeben. Diesen Weg zu beschreiten, widerspricht auch nicht der Vorschrift des § 2311 BGB. Denn diese verlangt eine freie Schätzung nach dem gemeinen Wert nur, soweit es erforderlich ist. Die Untersuchung führt auch zu einem angemessenen Ergebnis.

b)

Wie bereits erwähnt, enthält das Lastenausgleichsgesetz drei Arten der Ermittlung des gegenwärtigen Wertes der Ausgleichsabgaben, die im wesentlichen auf der Verschiedenheit der dazu benutzten Zinssätze beruhen.

Der Ablösungswert, der sich aus § 199 LAG ergibt, ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geeignet, bei der Berechnung der Vermögensabgabeschuld berücksichtigt zu werden. Der. Zinssatz von 10 % ist lediglich deswegen gewählt worden, um einen Anreiz zu einer vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsabgaben für die Abgabepflichtigen zu bilden, deren Liquidität an sich gestatten würde, höhere Zahlungen als die im Gesetz vorgesehenen zu leisten (Amtl. Begründung zum Entwurf eines Lastenausgleichsgesetzes, Vorbem zum 2. Teil Ziff 17 auf Seite 28). Er steht in keinem Zusammenhang mit dem marktüblichen Zinssatz. Ausserdem ist er nur anwendbar, wenn die Ablösung vor dem 31. Dezember 1954 erfolgt, für Ablösungen zu einer späteren Zeit soll der Zinssatz durch Rechtsverordnung erst festgesetzt werden. Es wird im Schrifttum allgemein angenommen, dass er niedriger ist als 10 v.H. und dem bei der Errechnung des Zeitwertes benutzten Zinsfuß angeglichen werden wird. Seine Anwendung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Ablösung vor dem 31. Dezember 1954 erfolgen würde und eine solche frühzeitige Ablösung tragbar wäre. Dafür bieten sich bei der anerkannt niedrigen Ertragsfähigkeit von Mietzinshäusern in der Regel keine Anhaltspunkte, auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Parteivorbringen nichts Derartiges. Eher könnte daran gedacht werden, der Kapitalisierung der Vermögensabgabe den für die Berechnung des Gegenwartswertes nach § 218 LAG maßgeblichen Zinssatz von 4,5 % zugrunde zu legen. Dagegen spricht jedoch, dass dieser Zinssatz lediglich für die Vermerke in den (Ertrags=)Bilanzen von Kapitalgesellschaften für maßgeblich erklärt ist, und dass er überall da, wo es sich darum handelt, den - gerade auch bei der Errechnung des Pflichtteils - maßgebenden wirklichen Vermögensstand des Abgabeschuldners zu ermitteln, nicht anwendbar ist, wie Kühne-Wolff a.a.O. in Anm. 11 zu § 218 (auf Seite 613) zutreffend ausführen.

c)

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen aber dagegen, für die Pflichtteilsberechnung den Zeitwert der Vermögensabgabeschuld in Ansatz zu bringen. Zwar bestimmt § 77 Abs. 1 a.a.O. ausdrücklich, dass der Zeitwert in den Fällen als Wert der Vermögensabgabeschuld anzusetzen ist, in denen der Wert dieser Schuld für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist. Dies hindert aber nicht, sich auch im Bereich des Zivilrechts an diesen Wert zu halten, wie es auch sonst zulässig ist, auf steuerrechtliche Bewertungsvorschriften auch im bürgerlichen Recht zurückzugreifen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 8, 213 [221] ). Für die Berücksichtigung des Zeitwertes bei der Ermittlung des Pflichtteils sprechen aber noch besondere Umstände. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass in bestimmten Fällen der vorzeitigen Fälligstellung der Vermögensabgabeschuld der Wert der Schuld nach dem Zeitwert bemessen wird (nach § 50 bei sofortiger Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs und im Konkurs nach § 63 LAG). Entscheidend ist aber die Berücksichtigung des Zeitwertes bei der Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen nach § 70 LAG. Hiernach ist es im Zweifel als Wille des Erblassers anzunehmen, dass der Erbe berechtigt sein soll, Vermächtnisse und Auflagen, die ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 angeordnet hat, ohne die Pflicht des Erben zur Tragung der auf den Nachlass entfallenden Vermögensabgabe zu berücksichtigen, um den Anteil des Zeitwertes der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Wertes des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Diese Vorschrift ist rein bürgerlich-rechtlicher Natur. Ob die Voraussetzungen der Kürzung vorliegen, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Ihr Sinn ist, durch die Kürzung einen Teil der Abgabeschuld auf den Vermächtnisnehmer in den durch § 70 LAG geregelten Fällen abzuwälzen (Frohnhäuser, Schubert, Stramitzer LAG § 70 Anm. 2 S 132). Es bedarf keiner Erörterung, dass der hier vermutete Wille des Erblassers im Sinne dieser Vorschrift nur ein rein hypothetischer sein kann, da in den meisten von § 70 a.a.O. betroffenen Verfügungen von Todes wegen der Erblasser nicht einmal die Möglichkeit einer Vermögensabgabe in Betracht gezogen haben kann. Es handelt sich um eine auf Gründen der Billigkeit beruhende Anweisung an den Richter, zu entscheiden, ob eine Kürzung billig wäre, wenn der Erblasser die Belastung des Nachlasses mit der Vermögensabgabe bedacht hätte. Diese Aufgabe hat der Richter zu lösen, ohne dass es dabei auf einen aus den Umständen etwa zu erschliessenden wirklichen, stillschweigend erklärten Willen des Erblassers ankommt.

Die nach § 70 LAG verordnete Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen bedeutet der Sache nach die Beteiligung des Vermächtnisnehmers oder des Auflagebegünstigten an der auf dem Nachlass ruhenden Vermögensabgabe. Sie wird zu diesem Zweck mit ihrem Zeitwert berücksichtigt. Es ist aber kein aus der Sache sich ergebender Grund ersichtlich, weshalb es auf den Zeitwert nicht auch in dem gleichgelagerten Fall ankommen soll, wo es sich darum handelt, in welchem Maße der Pflichtteilsberechtigte, der neben dem Erben und dem Vermächtnisnehmer wirtschaftlich an dem Nachlass beteiligt ist, an der Abgabeschuld teilhaben soll. Es fällt dabei auch ins Gewicht, dass die Zuwendung des Pflichtteils durch Verfügung von Todes wegen die Anordnung eines Vermächtnisses bedeuten kann (RGZ 129, 239 ff) und kein Grund ersichtlich ist, nur in diesem Falle den Zeitwert der Vermögensabgabeschuld anzusetzen. Es ist dabei auch weiter zu bedenken, dass es allein auf den Zeitwert der Vermögensabgabe ankommen kann, wenn der Erbe vor die Frage gestellt wird, ob er die Erbschaft ausschlagen soll, weil der Nachlass überschuldet ist, oder wenn wegen Überschuldung des Nachlasses Eröffnung des Nachlasskonkurses oder des Vergleichsverfahrens beantragt werden soll (§ 1980 BGB). Es würde eine durch keine sachlichen Erwägungen gerechtfertigte Erschwerung der Nachlassregelung bedeuten, wenn man bei der Berechnung des Pflichtteils von einem anderen Maßstab ausgehen wollte, als es sonst erforderlich ist. Aus diesen Gründen kann der Ansicht des Berufungsrichters, dass der Ablösungswert bei der Pflichtteilsberechnung einzustellen sei, nicht beigetreten werden, maßgebend ist vielmehr der Zeitwert.

5.

Berücksichtigt man ihn, so ergibt sich folgende Berechnung des Pflichtteils:

Unstreitig besteht das abgabepflichtige Nachlassvermögen nur aus den vier genannten Mietwohngrundstücken, deren für die Berechnung der Abgabeschuld maßgebende Einheitswerte zusammen sich auf belaufen.

68.600,- DM

Die Vermögensabgabe macht hiervon ein halb, also

34.300,- DM,

Hierauf ist die Soforthilfeabgabe anzurechnen, die nach der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 26. August 1953 (GA II 112)

4.116,- DM

beträgt, so dass nach § 33 Abs. 1, 2 LAG für die verbleibende Abgabeschuld anzusetzen sind.

30.180,- DM

Der Vierteljahresbetrag hiervon beläuft sich nach §§ 35 Kr 3, 36 Abs. 2 Nr. 3 LAG auf rund

332,- DM

Da der Zeitwert für den 16. Februar 1949 zu ermitteln ist, ist der für diesen Tag maßgebende Vervielfältiger nach der 11. AbgabenDVO-LA-Zeitwertverordnung vom 11. August 1954 (BGBl I, 258) und der als Anlage beigefügten Tabelle 48,26. Hit diesem ist der Vierteljahresbetrag von 332,- DM zu vervielfältigen. Der sich ergebende Betrag ist rund

16.022,- DM

Diesem Betrag ist der für die angerechnete Soforthilfeabgabe in Höhe von 4.116,- DM zuzusetzen. Der Zeitwert ist somit

20.138,- DM

Der Aktivnachlass beträgt

93.622,- DM.

Davon gehen ab die Nachlassverbindlichkeiten mit 8.410 + 20.138, also insgesamt

28.548,- DM,

so dass ein Reinnachlass von verbleibt.

65.074,- DM

Der der Klägerin daraus zukommende Pflichtteil beträgt 3/8 hiervon, demnach

24.403,- DM

Da der Klägerin durch das Teilurteil vom 4. Mai 1950 bereits 25.000,- DM zuerkannt sind, hat sie von der Beklagten) nichts mehr zu fordern. Die Klage wegen des die Summe von 25.000,- DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages ist somit unbegründet. An diesem Ergebnis wird auch nichts geändert, wenn man für den für die Soforthilfeabgabe angesetzten Betrag unter Zugrundelegung des im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 1952 (GA II 16) angegebenen Jahresbetrages von 1.524,- DM an Stelle von 1.372,- DM ansetzt. In diesem Falle würde sich der Pflichtteil bei Durchführung der entsprechenden Rechnung auf 24.232,- DM belaufen.

Die Klage muss daher abgewiesen werden, soweit damit mehr als der bereits rechtskräftig zuerkannte Betrag nebst Zinsen begehrt wird. Demgemäss sind die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts insoweit zu ändern bezw. aufzuheben, als die Beklagte zu weiteren Zahlungen verurteilt ist. Unter Aufhebung des Berufungsurteils muss daher der Berufung der Beklagten gegen das Schlusserkenntnis des Landgerichts in vollem Umfang stattgegeben werden.

Im Interesse der Klarheit der Entscheidung war demgemäss die Urteilsformel, wie geschehen, neu zu fassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018516

BGHZ, 368

DNotZ 1955, 143

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