Rz. 311

Der Ehegatte hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und kann dann den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen. Der Ehegatte hat damit die Wahl, ob er die pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen will oder die Erbschaft ausschlägt und den konkreten Zugewinn geltend macht. Der Ehegatte darf weder Erbe, noch Vermächtnisnehmer sein. Die güterrechtliche Regelung kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn der Ehegatte zwar die Erbschaft ausgeschlagen hat, aber ein Vermächtnis behalten hat. Das Gleiche gilt, wenn er die testamentarische Erbschaft ausschlägt, aber sein gesetzliches Erbrecht annimmt.

 

Rz. 312

Erben, die ausschlagen, verlieren auch ihren Pflichtteilsanspruch. Dieser Grundsatz wird in § 1371 Abs. 3 BGB abweichend geregelt. Der Ehegatte kann trotz Ausschlagung seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Es handelt sich auch hierbei um den "kleinen Pflichtteil" und damit nur um den hälftigen Anspruch aus § 1931 Abs. 1 BGB ohne die Erhöhung aus § 1371 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 313

Die Ausschlagung, mit der Folge, dass die güterrechtliche Regelung geltend gemacht werden kann, kann nur dann empfohlen werden, wenn der Ehegatte aus dem kleinen Pflichtteil und dem konkreten Zugewinn mehr erhält als im Zuge der pauschalen Abgeltung des Zugewinns und des vollen Erbanteils und damit dem hälftigen Anteil am Nachlass. Über die pauschale Abgeltung erhält der Ehegatte, wenn er neben Abkömmlingen Erbe wird, 50 % des Nachlasses (¼ aus § 1931 Abs. 1 BGB und ¼ aus § 1371 Abs. 1 BGB). Wählt er die güterrechtliche Lösung, erhält er ⅛ als Pflichtteil aus § 1931 Abs. 1 BGB (12,5 %), die Zugewinnforderung müsste damit höher als ⅜ bzw. 37,5 % des Nachlasses sein, damit sich ein höherer Anteil an dem Nachlass für den Ehegatten darstellt. Neben Verwandten aller anderen Ordnungen bringt die erbrechtliche Lösung aufgrund der höheren Erbquote stets eine höhere Nachlassbeteiligung.[233]

 

Rz. 314

Bedacht werden muss auch, dass es sich bei dem Pflichtteils- und dem Zugewinnausgleichsanspruch nur um Zahlungsansprüche handelt, die gegen die Erben geltend gemacht werden müssen. Der Ehegatte wird nicht Erbe und ist weder Teil der Erbengemeinschaft, noch dinglich berechtigt an dem Nachlass.

[233] Burandt/Rojahn/G. Müller, § 2303 Rn 80; BGH NJW 1964, 2404; BGH 1982, 2497.

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