Rz. 317

Der Ehegatte gehört nach § 2303 Abs. 2 BGB zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ein Pflichtteil besteht generell dann, wenn ein gesetzlicher Erbe seinen Erbanspruch nicht erhält. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und damit eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB, die gem. § 2046 BGB vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen ist. Pflichtteilsberechtigte sind nicht Teil der Erbengemeinschaft und damit auch nicht dinglich berechtigt. Anstelle des gesetzlichen Erbteils entsteht dann der Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Anspruches. Daneben können gem. § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, soweit der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen an Dritte gemacht hat. Eine Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten ist ebenso wie eine Schenkung an einen Dritten dem Nachlass zuzurechnen, zugleich erfolgt jedoch auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

 

Rz. 318

Der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge erfolgt durch eine Verfügung von Todes wegen. Dies ist möglich durch ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag. Ein Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ob eine Enterbung gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Enterbung nach § 1938 BGB kann auch so erfolgen, dass der Nachlass restlos an andere Personen verteilt wird. Auch die Zuwendung eines Pflichtteils kann eine Enterbung bedeuten.

 

Rz. 319

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte muss zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlicher Erbe gewesen sein. Soweit das Erbrecht nicht mehr besteht, kann auch ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden.

 

Rz. 320

Die Quote des Ehegatten, die auch die Höhe des Pflichtteils bestimmt, hängt im Erbfall davon ab, wer neben ihm erbberechtigt ist, § 1931 Abs. 1 BGB. Von den möglichen Güterständen beeinflusst nur die Zugewinngemeinschaft die Quote. Bestand zum Zeitpunkt des Todes die Zugewinngemeinschaft und wählt der Ehegatte die erbrechtliche Lösung, mit der Folge, dass sich sein Erbanspruch um ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht, erhält er den "großen Pflichtteil" und damit die Hälfte seines Erbanspruchs gem. § 1931 Abs. 1 BGB zuzüglich des Anspruches in Höhe von ¼ aus § 1371 Abs. 1 BGB. Sind neben dem Ehegatten Kinder erbberechtigt, erhält der überlebende Ehegatte so die Hälfte des Nachlasses und als Pflichtteil damit ¼ des Nachlasses.

 

Rz. 321

Wählt der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung und verlangt er den rechnerischen Zugewinnausgleich nach §§ 1371 f. BGB, erhält er dazu gem. § 1371 Abs. 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" und damit die Hälfte seines Erbanspruches aus § 1931 BGB und damit ⅛.

 

Rz. 322

Der Erbteil der weiteren Erben richtet sich für den Fall der güterrechtlichen Lösung nach dem nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil. Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Nachlassverbindlichkeit, die den Nachlasswert jedoch vermindert.

 

Rz. 323

In allen anderen Güterständen bleibt es bei der Erbquote nach § 1931 Abs. 1 BGB, es gibt keine pauschale Erhöhung des Erbanteils, um die Vermögenssituation zu erfassen. Die erbrechtliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten an dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten ist abschließend über § 1931 BGB erfasst. Entsprechend beläuft sich der Pflichtteilsanspruch dann auf ⅛ des Nachlasses.

 

Rz. 324

 

Praxistipp

Noch einmal zusammenfassend zu den Begrifflichkeiten des kleinen und des großen Pflichtteils:

Der kleine Pflichtteil bemisst sich auf die Hälfte des sich nach § 1931 BGB errechnenden Erbteils ohne Berücksichtigung der pauschalen Abgeltung nach § 1371 Abs. 1 BGB. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte ¼, der Pflichtteil ist damit ⅛. Neben Erben zweiter Ordnung erhält er die Hälfte, sodass sich der Pflichtteil auf ¼ beläuft.
Der "große Pflichtteil" besteht aus der Hälfte des sich nach § 1931 BGB errechnenden gesetzlichen Erbteils unter Einbeziehung der Pauschale nach § 1371 Abs. 1 BGB. Neben Erben erster Ordnung erhält der Ehegatte ¼ aus § 1931 BGB, zuzüglich des Viertels aus § 1371 Abs. 1 BGB erhält er die Hälfte, der große Pflichtteil beläuft sich damit auf ¼. Neben Erben zweiter Ordnung erhält er insgesamt ¾ einschließlich des Anspruches aus § 1371 Abs. 1 BGB, der Pflichtteil beläuft sich damit auf ⅜.

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