Eine Wiederverheiratungsklausel soll grundsätzlich dem Schutz der Schlusserben vor einer Schmälerung des Nachlasses durch das Hinzutreten eines neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten dienen.[2] Im Falle einer Wiederverheiratung können die Ansprüche der Schlusserben dadurch gemindert werden, dass sich der gesetzliche Pflichtteil des neuen Ehepartners auch am Nachlass des zuerst Verstorbenen berechnet, zumindest dann wenn die Ehepartner sich gegenseitig als Vollerben eingesetzt haben (Berliner Testament).

Wiederverheiratungsklauseln sollen daher bewirken, das Vermögen für die gemeinsamen Abkömmlinge zu erhalten. In der Literatur wird deshalb teilweise die Meinung vertreten, dass es sich bei solchen Bestimmungen nicht um Strafklauseln handelt.[3] Ob es sich bei einer Wiederverheiratungsklausel um eine Sanktion oder um eine Regelung mit Schutzfunktion[4] handelt, kann bei der Frage der Sittenwidrigkeit einer solchen Bestimmung eine Rolle spielt.[5]

[2] Damrau/Tanck/Klessinger, § 2269 Rn 45; Soergel/Wolf, § 2269 Rn 24 ff; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 39 ff.
[3] Völzmann, RNotZ 2012, 1.
[4] Zawar, NJW 1988, 16; Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 16; MüKo/Musielak, § 2269 Rn 47.
[5] J. Mayer, Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 Rn 59.

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