Rz. 104

Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies offen gelassen.[158]

Ausdrücklich verneint wurde ein Verstoß gegen den ordre public vom OLG Köln[159] – allerdings in einem besonders gelagerten Fall – ohne nähere Begründung mit bloßem Hinweis auf RG JW 1912, 22.

In der Literatur wird teilweise[160] differenziert: Grundsätzlich ist die Versagung des Pflichtteilsrechts durch die ausländische Rechtsordnung zu respektieren, eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte der deutschen Sozialhilfe zur Last fallen würde. Andere[161] halten es "für nicht mehr hinnehmbar", den Pflichtteil zu Lasten eines minderjährigen oder bedürftigen Kindes zu entziehen, es sei denn, dass eine Kompensation – etwa durch Unterhaltsansprüche wie im englischen Recht – erfolgt.

[159] OLG Köln FamRZ 1976, 170.
[160] MüKo/Birk, Art. 25 EGBGB Rn 111.
[161] Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 695.

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