Rz. 126

Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greift jedoch die Sonderregelung der §§ 2032 ff. BGB ein. Nach den §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslast nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Mit Anteil ist grundsätzlich die Erbquote gemeint, so dass eventuelle Ausgleichungsvorgänge nach §§ 2050 ff. BGB außer Ansatz bleiben. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Vorschriften der §§ 2046, 2047 BGB, wonach zunächst aus dem Nachlass die Verbindlichkeiten zu erfüllen sind und erst der Rest des Nachlasses unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote, oder falls eine Ausgleichung durchzuführen ist, in Höhe ihres verbleibenden Erbteils, zu teilen ist.[229] Denn die Ausgleichung soll Gerechtigkeit unter den Abkömmlingen schaffen, nicht aber zu einer Verschiebung der Pflichtteilslast führen. Das heißt, dass die Erben die Pflichtteilslast grundsätzlich im Verhältnis ihrer Erbquote trifft.

 

Rz. 127

Eine gesetzliche Ausnahme von der gleichmäßigen Tragung der Pflichtteilslast regelt § 2320 BGB. Danach haftet der Ersatzmann in Höhe seines erlangten Vorteils zunächst voll für den Pflichtteil.

 

Rz. 128

Gemäß § 2324 BGB kann der Erblasser die Pflichtteilslast auch nur einzelnen Erben auferlegen. Er kann auch von den Vorschriften der §§ 2318, 23202323 BGB abweichende Anordnungen treffen.

[229] BGHZ 96, 174.

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