Rz. 293
Die Pfändung des vertraglich anerkannten bzw. rechtshängigen Pflichtteilsanspruches erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen geltend (§§ 828 ff. ZPO.) Der Pfändungsgläubiger muss das Anerkenntnis oder die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruches darlegen. Ein Nachweis derselben ist nicht erforderlich. Drittschuldner ist, auch bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung, gem. § 2213 der Erbe.
Rz. 294
Muster 7.13: Pfändung eines Pflichtteilsanspruches
Muster 7.13: Pfändung eines Pflichtteilsanspruches
_________________________ gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________.
▪ | Der Erbe hat/die Erben haben den Pflichtteilsanspruch durch Vertrag vom _________________________ anerkannt. |
▪ | Der Pflichtteilsanspruch wurde durch die Zustellung der darauf gerichteten Klage am _________________________ rechtshängig. |
Rz. 295
Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Rz. 296
Muster 7.14: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
Muster 7.14: Pfändung eines noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
_________________________ gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen _________________________ (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils nach dem am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________.
Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Anspruch ist weder vertraglich anerkannt noch rechtshängig, es wird insoweit der aufschiebend bedingte Anspruch gepfändet. Diese Pfändung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2876) möglich.
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