Rz. 213

Anders als der Anspruch der vertragsmäßigen Erben nach § 2287 BGB ist der vertragsmäßige Vermächtnisnehmer nicht nur gegen rechtliche, sondern auch gegen tatsächliche Beeinträchtigungen geschützt. Der Vermächtnisnehmer kann daher von den Erben Verschaffung des Gegenstandes oder die Beseitigung der Belastungen verlangen. Für die Frage, ob dem Vermächtnisnehmer bspw. die Beseitigung einer Belastung zusteht, kommt es jedoch auch entscheidend auf den Inhalt und die Ausformulierung der letztwilligen Verfügung an. Ist dem vertraglich Bedachten bspw. ein lastenfreies Grundstück zugewandt, dann steht ihm für den Fall, dass der Erblasser das Grundstück nach Abschluss der vertraglichen Verfügung bzw. nach Eintritt der Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament belastet, ein Beseitigungsanspruch zu.

 

Rz. 214

Muster 6.17: Klage des vertragsmäßig geschützten Vermächtnisnehmers auf Beseitigung eines Nießbrauchsrechtes an einem Hausgrundstück

 

Muster 6.17: Klage des vertragsmäßig geschützten Vermächtnisnehmers auf Beseitigung eines Nießbrauchsrechtes an einem Hausgrundstück

Rechtsanwalt

an das Landgericht Zivilkammer _________________________

Klage des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

wegen Beseitigung eines Nießbrauchsrechtes an einem Hausgrundstück

Gegenstandswert: _________________________ EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte und werden in dem Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Antrag stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt der Aufhebung und Löschung des zu ihren Gunsten an dem Hausgrundstück _________________________ eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ Band _________________________ Heft _________________________ Gemarkung _________________________ BV-Nr. _________________________ Flurstück-Nr. _________________________ Größe _________________________ bestellten Nießbrauchsrecht zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Für den Fall des Vorliegens des § 331 Abs. 3 ZPO beantragen wir den Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers _________________________. Der Kläger ist der einzige Sohn des Erblassers aus dessen erster Ehe. Im Jahre _________________________ hat sich der Erblasser mit der Beklagten wiederverheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Erblasser hat mit seiner ersten Ehefrau eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen errichtet, in der sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Eine Schlusserbfolge nach dem Tod des Überlebenden wurde nicht getroffen, vielmehr sollte der Überlebende in seiner Verfügung frei sein.

Beweis: Verfügung von Todes wegen vom _________________________ – Anlage A 1 –

Nach dem Tod der ersten Ehefrau wurde der Erblasser gem. dem Erbschein des Amtsgerichtes _________________________ Nachlassgericht als Alleinerbe ausgewiesen.

Beweis: Abschrift der Erbscheins des AG _________________________ – Anlage A 2 –

Im Nachlass befand sich im Wesentlichen das Hausanwesen in _________________________, welches nun mit dem Nießbrauch belastet ist. In Anbetracht der finanziell schwierigen Situation seines Vaters machte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter keine Pflichtteilsansprüche geltend. Er schloss mit dem Erblasser am _________________________ vielmehr einen Erbvertrag vor dem Notar _________________________ in _________________________ Urkundennummer _________________________. In diesem Erbvertrag wurde dem Kläger vermächtnisweise das oben bezeichnete Grundstück in lastenfreiem Zustand zugewandt. Eine Erbfolge wurde nicht bestimmt.

Beweis: Abschrift des Erbvertrages vom _________________________ – Anlage A 3 –

Der Erbvertrag wurde am _________________________ unter dem Aktenzeichen _________________________ vom Nachlassgericht eröffnet. Der Kläger hat das Vermächtnis angenommen.

Beweis: Abschrift des Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes _________________________ vom _________________________ – AnlageA 4 –

Des Weiteren sind der Kläger und die Beklagte aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterben zu jeweils ½ geworden.

Beweis: Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichtes _________________________ vom _________________________ – Anlage A 5 –

Der Beklagte hat nach Erteilung des Erbscheins Einsicht in das Grundbuch genommen und festgestellt, dass der Erblasser im Jahre _________________________ ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Beklagten eintragen hat lassen. Die Eintragung des Nießbrauchsrechtes erfolgte nur kurze Zeit vor dem Ableben des Erblassers. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Bestellung des Nießbrauchsrechtes bestand Seitens des Erblassers nicht, insbesondere war die Bek...

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