Rz. 72

Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mitberücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB geltend gemacht haben. Dies folgt aus § 2310 S. 2 BGB. Sie bleiben mit ihren Zuwendungen außen vor. Dies gilt nach Ansicht des BGH aber nicht für die Abkömmlinge, die nur auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben.[113] Abkömmlinge, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, werden dagegen mit ihrem Vorempfang voll berücksichtigt.

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