Rz. 7

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes wurden die §§ 2333 bis 2335 in eine Vorschrift zusammengefasst. Ferner wurde der Kreis der betroffenen Personen erweitert, bei denen ein Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt.[6] Der Pflichtteilsentziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Pflichtteilsberechtigten wurde durch einen neu gefassten Pflichtteilsentziehungsgrund ersetzt. Nunmehr kann der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte infolge einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass aus diesem Grund für den Erblasser nicht zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Die Regelungen des neuen Erb- und Verjährungsrechtes sind am 1.1.2010 in Kraft getreten. Für Übergangsfälle regelt Art. 229 § 23 EGBGB Abs. 4, dass für Erbfälle, die vor dem 1.1.2010 eingetreten sind, weiterhin die Vorschriften des BGB in der Fassung bis zum 31.12.2009 gelten.

[6] J. Mayer in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Hb Pflichtteilsrecht, § 1 Rn 25.

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