Rz. 117

Nachfolgende Tabellen sollen bei der Einschätzung eine kleine Hilfestellung geben.[129]

 
Art der Streitigkeit Berechnung des Gegenstandswertes
Leistungsklage wegen Geldforderung

Höhe der Forderung

Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt (§ 43 GKG, § 4 ZPO). soweit sie nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden
Vermögensrechtliche Streitigkeit Richtet sich danach, was der Kläger mit seiner Klage wirtschaftlich erreichen will Besserstellung des Klägers infolge der Erbunwürdigkeitserklärung des Beklagten.
Erbunwürdigkeitsklage

Zu beachten, dass sich ein ihm ohnehin gebührender Anteil wertmindernd auswirkt.

Nach dem streitigem Anteil des Anspruchstellers.
Erbberechtigung Ist nur die Erbberechtigung und nicht die Pflichtteilsberechtigung streitig, entspricht der Gegenstandswert der Differenz zwischen streitigen Erbteil und unstreitigem Pflichtteil.
Ausgleichungsanspruch nach § 2050 BGB Wert um den sich der Erbteil durch die Ausgleichung erhöht
Pflichtteilsergänzungsansprüche und Pflichtteilsrestansprüche Wert um den sich der Erbteil durch die Pflichtteilsergänzung bzw. Pflichtteil erhöht
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

Gemäß § 48 GKG unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen.

Regelmäßig 4.000 EUR.
Stufenklage Nach § 44 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert einer Stufenklage nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche, also regelmäßig der Zahlungsanspruch.
Hauptanspruch vorbereitende Maßnahme wie z.B. Auskunft, Vorlegen von Vermögensverzeichnissen

Orientiert sich am Wert des nachfolgenden Leistungsantrags. Maßgebend ist der Leistungsanspruch, den der Kläger bei Klageerhebung erwartet.

Ist nach Erteilung der Auskunft der Leistungsanspruch geringer oder besteht er nicht gilt bis zur Einreichung des spezifizierten Leistungsantrags der Wert des anfänglich Erwarteten. Nachträgliche Erhöhung, wenn nach Erteilung der Auskunft sich herausstellt, dass der Kläger weit höhere Ansprüche hat. Dann gilt gemäß § 44 GKG insgesamt nur der höhere Wert.

Bei Auskunftsantrag ist regelmäßig nur ein Bruchteil des Werts des Leistungsantrags anzunehmen. Die Rechtsprechung tendiert dabei zwischen 1/10–5/10 des Werts des Leistungsantrags, im Regelfall zu 3/10 des Leistungsantrags.
Haupt- und Hilfsantrag mit verschiedenem Streitgegenstand Nach § 45 GKG zu addieren, sofern Gericht auch über den Hilfsantrag entscheidet, d.h sich im Rahmen des Urteils mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch befasst hat. Bei vergleichsweiser Rechtsstreiterledigung sind die Werte des Haupt- und Hilfsanspruchs regelmäßig zusammenzurechnen (§ 45 GKG), da das Ergebnis stets auch eine Entscheidung über den hilfsweise erhobenen Anspruch beinhaltet.
Klage und Widerklage Bei demselben Gegenstand oder wenn die eine Klage in der anderen aufgeht, bestimmt die höhere Klage den Streitwert. Betreffen Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände werden sie addiert (§ 45 GKG).
Feststellungsklage Ergibt sich aus § 23 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO. Sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Feststellungsklage wird zur Bestimmung des Gegenstandswerts der Wert eines entsprechenden Leistungsanspruchs zugrunde gelegt. Bei einer positiven Feststellungsklage ist von dem Betrag des Leistungsanspruchs ca. 20 % abzuziehen (Wert kann im Einzelfall im Hinblick auf das zu bewertende Interesse höher oder geringer ausfallen).
[129] Kerscher, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 6 Rn 24 ff. sowie Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, S. 45 ff.

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