Rz. 591

Für Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen werden, verlangt § 311b Abs. 5 BGB die notarielle Beurkundung. Unter diese Vorschrift fallen über den Wortlaut der Norm hinaus auch Anrechnungs- und Ausgleichungsverträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben.[581]

[581] LG Bonn, Urt. v. 13.3.2011 – 7 O 82/10, FamRZ 2011, 1900; Staudinger/Schumacher, § 311b Rn 36; Kues, ZEV 2001, 13; Limmer, DNotZ 1998, 927.

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