Rz. 78

Mit dem Vermächtnis beschwert ist grundsätzlich der Erbe oder der Vermächtnisnehmer im Falle eines Untervermächtnisses. Im Zweifel ist der Erbe beschwert. Zu beachten ist die Auslegungsregel des § 2148 BGB, wonach im Zweifel die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert sind.[156] Der Erblasser kann hiervon eine abweichende Regelung treffen. Von diesem in § 2148 BGB niedergelegten Grundsatz sieht das Gesetz in der Vorschrift des § 2320 BGB eine Ausnahme vor. Danach haftet zunächst der Ersatzmann in Höhe seines erlangten Vorteils für das Vermächtnis.[157] Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB Vermächtnisse gegenüber pflichtteilsberechtigten Miterben als nicht angeordnet gelten, sofern sie auf eine ihrem Pflichtteil entsprechende oder eine geringere Quote eingesetzt sind.

[156] MüKo/Rudy, § 2148 Rn 8.
[157] Palandt/Weidlich, § 2148 Rn 3; MüKo/Lange, § 2320 Rn 8.

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