Rz. 204

Vorzugsweise macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend, wenn die Aussicht auf einen Zahlungsanspruch besteht oder sich ansonsten Verjährungsprobleme stellen könnten. Da der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keine Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses hat, ist ihm der Weg über die Stufenklage gestattet. Von der Stufenklage ist (eher) abzuraten, wenn von vornherein feststeht, dass kein Zahlungsanspruch besteht und keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs droht. Hier ist der unterschiedliche Fristlauf hinsichtlich der Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen Erben und Beschenkte unbedingt zu beachten.

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