Rz. 215

Ist der Beschenkte freiwillig nicht bereit, den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, muss der Bedachte auf Herausgabe klagen. Bei Grundstücken muss er zusätzlich auf Auflassung (§ 925 BGB) und Abgabe der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) klagen.

(Muster für Klage auf Auflassung und Herausgabe vgl. § 2 Rdn 294).

 

Hinweis

Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, oder steht ihm gegenüber dem Nachlass des Erblassers ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, dann kommt ein Herausgabeanspruch nur Zug um Zug gegen Bezahlung des Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs in Betracht.

(Zum Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschenkten Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruchs vgl. § 2 Rdn 296).

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