Rz. 68

Im Rahmen des § 2305 wird die Höhe des "hinterlassenen Erbteils" nach der sog. Quotentheorie ermittelt. Maßgebend für die Feststellung der Höhe des Erbteiles ist allein die Quote des hinterlassenen Erbteils.

 

Rz. 69

Fraglich ist aber, ob die Quotentheorie anzuwenden ist, wenn zur Berechnung des Pflichtteils Werte heranzuziehen sind, die nicht effektiv im Nachlass enthalten sind. Vor der Erbrechtsreform führten Anrechnungs- und Ausgleichspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB dazu, dass statt der so genannten Quotentheorie die Werttheorie anzuwenden war. Dies hatte im Ergebnis die Folge, dass ein Pflichtteilsanspruch nur dann bestand, wenn der Wert des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils geringer war als die Hälfte des sich nach Durchführung der Ausgleichung bzw. Anrechnung ergebenden Werts des ihm gebührenden Erbteils.[111]

Auch nach der Erbrechtsreform ist die Werttheorie auf § 2305 BGB weiterhin anwendbar.[112]

Auf die Werttheorie ist bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften gem. § 2315 BGB oder bei Anwendung der Ausgleichsvorschriften gem. § 2316 BGB zurückzugreifen. Denn hat der pflichtteilsberechtigte Erbe bereits einen ausgleichspflichtigen Vorempfang erhalten, dann entspricht sein Pflichtteil in Wirklichkeit nicht mehr der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, sondern nur der Hälfte des durch Ausgleichung ermittelten Erbteils (§§ 2050 ff., 2316 BGB). In diesen Fällen ist daher der tatsächliche Wert des Pflichtteils, also der Wert nach vollzogener Rechenoperation, nicht aber die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Quote), mit dem Wert des hinterlassenen Erbteils, der sich aus der Quote ergibt, zu vergleichen.

[111] Damrau/Tanck/Riedel, § 2305 Rn 4.
[112] MüKo/Lange, § 2305 Rn 4.

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