Die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist auch in Österreich anerkannt und wurde zuletzt noch einmal durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013[12] durch die Abschaffung des Begriffs "unehelich" sowie der Abschaffung der "Legitimation durch nachfolgende Eheschließung" untermauert. Dass Edgar und Marie nicht miteinander verheiratet waren, hat demnach keinen Einfluss auf das Pflichtteilsrecht von Max. Als Edgars leiblichem Sohn steht ihm grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu, welcher gemäß § 759 ABGB nF der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Der Umstand, dass es jedoch bereits seit kurz nach der Geburt keinerlei Kontakt mehr zwischen Vater und Sohn gegeben hat, eröffnet die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern. Im österreichischen ABGB findet sich folgende Bestimmung:

"§ 776 (1) ABGB nF: Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. "

(1) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

(2) Die Pflichtteilsminderung muss vom Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.“

Die Regelung der Pflichtteilsminderung erfuhr durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 eine Erweiterung, welche nun ab 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Nach bisherigem österreichischem Recht war es Voraussetzung, dass es "zu keiner Zeit" ein Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten gegeben haben darf. Das bedeutet, dass niemals ein Naheverhältnis bestanden haben darf. Wenige Stunden, zum Beispiel bei der Geburt des Kindes, wurden toleriert, wenige Jahre hingegen, zum Beispiel die ersten drei Lebensjahre des Kindes, waren bereits zu viel für eine Minderung des Pflichtteils. Hierzu heißt es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage:

"Diese Reduktionsmöglichkeit – die mit dem ErbRÄG 1989 eingeführt wurde (...) – erscheint heute zu restriktiv. Sie soll nach Abs. 1 dem Erblasser (...) auch dann eingeräumt werden, wenn das gemeinsame Familienleben bereits seit längerer Zeit vor dem Tod des Erblassers geendet hat."[13]

Neu eingefügt wurde also die Formulierung "über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers". Der österreichische Gesetzgeber bietet dem Erblasser damit eine Erweiterung seiner Testierfreiheit und zeigt seine Auslegungsfreundlichkeit. Ein längerer Zeitraum ist zwar nicht wesentlich bestimmter als "zu keiner Zeit", lässt aber dennoch einen breiteren Anwendungsbereich zu. Ein weiterer Ausdruck, der auslegungsbedürftig erscheinen mag, ist das Naheverhältnis, "wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht". Vergleichsmaßstab ist jene Beziehung, die bei vergleichbaren Verhältnissen typischerweise zu erwarten wäre.[14] Die Beurteilung der Frage, wann ein familiäres Naheverhältnis vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls und damit weitgehend vom Ermessen des Richters abhängig.[15] Bei der auf persönlichem Kontakt beruhenden, geistig emotionalen Beziehung, welche normalerweise zwischen Angehörigen besteht[16], kommt es nach hM auf das gemeinsame Wohnen nicht an.[17] Es braucht ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt und eine gewisse Anteilnahme am Wohlergehen des Anderen.[18] Entscheidend sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten, insbesondere Alter, Gesundheit, Beruf sowie räumliche Entfernung und das familiäre Umfeld der Beteiligten.[19] Eine Art Korrektiv stellt Abs. 2 dar, nach dem der Erblasser den Kontakt nicht grundlos gemieden haben darf sowie keinen Anlass zur mangelnden Kontaktaufnahme gegeben haben darf. Dies schränkt den Anwendungsbereich dieser Bestimmung enorm ein und versucht sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht wird.

Im vorliegenden Fall hat es seit 20 Jahren vor dem Tod des Erblassers keinen Kontakt, wie er sonst zwischen Vater und Sohn üblich ist, gegeben. Edgar hat laut Sachverhalt den Kontakt auch nicht grundlos abgelehnt. Somit steht ihm die Möglichkeit offen, den Pflichtteilsanspruch seines Sohnes um die Hälfte zu mindern. Indem er Max in seinem Testament nicht bedacht hat, hat er von dieser Möglichkeit durch Übergehung Gebrauch gemacht und Max hat nur Anspruch auf 1/4 seines gesetzlichen Erbteils.

[12] 15. Bundesgesetz: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, KindNamRÄG 2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)
[13] 100/ME XXV.GP – Ministerialentwurf – Erläuterungen zur Regierungsvorlage, zu § 776 ABGB.
[14] Bittner/Hawel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 773 a ABGB (Stand 1.3.2015, rdb.at).
[15] Scheuba in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge, § 9 Rn 44; vgl. Welser in Rummel, ABGB, vgl. 3. Aufl....

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