Rz. 130

Auch § 2319 BGB wirkt sich auf das Innenverhältnis der Miterben aus. Einem pflichtteilsberechtigten Miterben dürfen bei der Nachlassteilung fremde Pflichtteile nur insoweit in Rechnung gestellt werden, als ihm sein eigener Pflichtteil erhalten bleibt.[230] Dies gilt allerdings nur unter Berücksichtigung der §§ 2318 Abs. 3, 2306 BGB. Der Pflichtteil des Miterben ist bei der Nachlassteilung auch insoweit durch § 2320 BGB geschützt, als die Pflichtteilslast zunächst von den an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Miterben zu tragen ist. Kommt es aufgrund einer anderen Anordnung nach § 2324 BGB zu einer Belastung des Pflichtteils des Miterben, so greift der Schutz des § 2319 BGB, wie oben bereits erwähnt, auch im Innenverhältnis ein.[231] Die Vorschrift des § 2319 BGB ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2324 BGB ergibt, auch nicht abdingbar.[232]

[230] MüKo/Lange, § 2319 Rn 2.
[231] V. Olshausen, FamRZ 1986.
[232] MüKo/Lange, § 2324 Rn 2.

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