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Es ist heutzutage fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vorgenommen hat. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die Adressaten dieser Zuwendungen können sein: die Abkömmlinge (§§ 2050 ff. BGB), der Ehegatte (§ 2325 BGB), Dritte (§ 2325 BGB). Im Mittelpunkt dieser Zuwendungskategorien steht das Regelwerk der Ausgleichung und Anrechnung. Das Gesetz kennt den Automatismus der "geborenen" Ausgleichung bei der Ausstattung, bei den Übermaßzuschüssen zu den Einkünften und bei den Übermaßaufwendungen zum Beruf. Sofern der Erblasser diesen Automatismus nicht außer Kraft setzt, ist nach dem Erbfall die Ausgleichung vorzunehmen, unabhängig davon, wie lange diese Zuwendungen zurückliegen. Eine Zehnjahresfrist wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt es hier nicht. Die Ausgleichung wirkt sich gem. § 2316 BGB auch auf den Pflichtteil aus. Darüber hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Zuwendung mit der Bestimmung zu versehen, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen ist (§ 2315 BGB).

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