Rz. 27

Wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Miterbe, dann kann er es hierbei belassen mit der Folge, dass eine konkrete Geltendmachung des ehegüterrechtlichen Zugewinnausgleiches ausscheidet (§ 1371 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil nach §§ 1931, 2303 Abs. 2 BGB sowie den konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB = sog. kleiner Pflichtteil). Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich in diesem Fall nach dem nicht erhöhten Erbteil des Ehegatten gem. § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zugewinnausgleich eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und sich der Pflichtteilsanspruch demgemäß nur vom Restwert des Nachlasses nach Abzug des Zugewinnausgleichsanspruches errechnet.[39]

 

Rz. 28

Wird der überlebende Ehegatte aufgrund Verfügung von Todes wegen Erbe, so ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Hat der überlebende Ehegatte durch Testament einen Erbteil oder ein Vermächtnis erhalten, welches kleiner ist als die Hälfte seines nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteils (großer Pflichtteil), dann kann er gem. §§ 2305, 2307 BGB einen Zusatzpflichtteil auf die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils verlangen. Er kann aber auch, wie oben bereits erwähnt, die Erbschaft ausschlagen und den konkreten Zugewinn in Verbindung mit dem kleinen Pflichtteil geltend machen.

Ist der überlebende Ehegatte hingegen enterbt worden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, den konkreten Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil geltend zu machen. Er kann nicht den großen Pflichtteil verlangen, indem er den Pflichtteil aus dem nach §§ 1931, 1371 BGB erhöhten Erbteil errechnet.[40]

[39] BGH NJW 1962, 1719.
[40] BGH NJW 1964, 2404; NJW 1982, 2497.

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