Rz. 106

Nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen. Bei der Ermittlung des Ergänzungsnachlasses ist das Eigengeschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und von dem daraus ermittelten Ergänzungsanspruch in voller Höhe abzuziehen.[204] Zu beachten ist, dass im Rahmen des § 2327 BGB bei der Anrechnung des Eigengeschenks die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB keine Rolle spielt.[205] Des Weiteren ist zu beachten, dass das Eigengeschenk des Pflichtteilsberechtigten nur auf den Ergänzungspflichtteil und nicht auch auf den ordentlichen Pflichtteil anzurechnen ist. Ist somit das Eigengeschenk größer als der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Ergänzungspflichtteil, so ist dieser nicht verpflichtet, etwas in den Nachlass zu zahlen oder das Eigengeschenk gar mit dem ordentlichen Pflichtteil zu verrechnen.

[205] BGH LM § 2327 Nr. 1.

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