Nach deutschem Recht hat die Ehefrau Marie neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 BGB iVm §§ 1373 ff BGB) einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch von 1/8, §§ 2303 Abs. 2, 1931 Abs.1 S.1, 3, 1371 Abs. 2 2. HS BGB. Man spricht hier auch vom sog. "kleinen Pflichtteilsanspruch", der sich aus der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote ableitet. Ein Anspruch auf den sog. "großen Pflichtteil", also der Hälfte des um 1/4 erhöhten Ehegattenerbteils, kann nur dann verlangt werden, wenn der Ehegatte auf eine Erbquote eingesetzt ist, die unter seinem Pflichtteil liegt (sog. Zusatzpflichtteil), oder wenn der Ehegatte mit einem Vermächtnis bedacht wurde, dessen Wert ebenfalls unter dem Pflichtteil liegt (sog. Pflichtteilsrestanspruch).

Die Kinder Max und Tina haben demgegenüber jeweils einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/16, § 2303 Abs. 1 BGB. Die Quoten bemessen sich aus der Hälfte der Erbteile, die ihnen abzüglich des nicht erhöhten Ehegattenerbteils (1/4) zustünden.

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