Rz. 11

Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten (Vermächtnisnehmers) ist in § 2307 BGB geregelt. § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt das allgemeine Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers und darüber hinaus in § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB die Anrechnungspflicht des nicht ausschlagenden Vermächtnisnehmers im Hinblick auf den Restpflichtteil. § 2307 BGB findet auch auf das Untervermächtnis und auf befristete und bedingte Vermächtnisse (z.B. Vor- und Nachvermächtnis) Anwendung. Umstritten ist, inwieweit § 2307 BGB auf das Bestimmungsvermächtnis nach § 2151 BGB Anwendung findet.[25]

Erhält der Pflichtteilsberechtigte neben dem Vermächtnis noch einen Erbteil, so schließt das die Anwendung des § 2307 BGB nicht aus.[26] Nach § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB hat der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte nur dann den Anspruch auf den vollen Pflichtteil, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Nimmt er das Vermächtnis an und ist dies geringer als der Pflichtteil, so kann er lediglich den Restpflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB). Ist das Vermächtnis größer, so entfällt der Pflichtteil ganz.

[25] Vgl. zum Streitstand Hölscher, ZEV 2015, 676.
[26] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2307 Rn 4.

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