Rz. 273

Die Vorschrift des § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Erbauseinandersetzung ein Leistungsverweigerungsrecht insoweit, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleiben muss. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. § 2319 BGB ist nur auf die Miterben anwendbar, er entfaltet für den Alleinerben keine Wirkung. Der Alleinerbe läuft nämlich nicht Gefahr, durch Hinzutreten eines weiteren Pflichtteilsberechtigten weniger als seinen Pflichtteil zu erhalten, da die Summe aller Pflichtteile insgesamt nur die Hälfte des Nachlasses ausmachen kann. Treten noch zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche hinzu, so ist der Erbe über die mit § 2319 BGB funktionsgleiche Vorschrift des § 2328 BGB hinreichend geschützt.[500]

[500] BGH FamRZ 1985, 1023, 1024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge