Rz. 281

Die Stundung des Pflichtteilsanspruchs regelt die Vorschrift des § 2331a BGB. Die Vorschrift wurde im Rahmen der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes überarbeitet. Nach der gesetzlichen Stundungsvorschrift des § 2331a BGB besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine "unbillige Härte" wäre. Die Voraussetzungen der Stundung liegen insbesondere vor, wenn die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. § 2331a BGB ist sowohl auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gegen den nur beschränkt haftenden Erben anwendbar. Auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB findet die Vorschrift keine Anwendung und zwar auch dann, wenn der Erbe hierfür selbst als Beschenkter haftet.[519]

Die Stundung kann seit der Neuregelung jeder Erbe verlangen, nicht nur derjenige, der selbst pflichtteilsberechtigt ist.

 

Rz. 282

Sind mehrere Erben vorhanden, so ist bei der Entscheidung über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu beachten, dass bis zur Teilung des Nachlasses bei beschränkter Erbenhaftung keiner der Erben den Pflichtteilsanspruch aus seinem Privatvermögen erfüllen muss und sich die Vollstreckung nur gegen den ungeteilten Nachlass richten kann (§ 2059 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Machen mehrere Personen Pflichtteilsansprüche geltend, muss der Erbe die Stundung jedes einzelnen Anspruchs beantragen.[520] Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht gem. § 348 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 24 BGB.

 

Rz. 283

Muster 7.12: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB (§§ 264, 362 FamFG)

 

Muster 7.12: Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB (§§ 264, 362 FamFG)

An das

Nachlassgericht _________________________

Antragsteller _________________________ (Erbe)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

Antragsgegner _________________________ (Pflichtteilsberechtigter)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen Stundung des Pflichtteils

Der Antragsteller ist aufgrund Verfügung von Tode wegen der alleinige Erbe des am _________________________ (Datum) in _________________________ (Ort) verstorbenen Erblassers _________________________ (Name). Der Antragsgegner ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch wird anerkannt. Die sofortige Erfüllung des Anspruchs würde jedoch für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten. Der Nachlass besteht lediglich aus einem kleinen Hausgrundstück, welches der Antragsteller bereits bewohnt. Es stellt auch den einzigen Vermögenswert dar. Der Antragsteller bezieht als Arbeiter ein geringes Einkommen, welches er für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie benötigt. Der Antragsteller hat jedoch noch einen Bausparvertrag laufen, der in ca. 11 Monaten fällig wird. Aus diesem Grund beantragt er die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB bis zur Auszahlung des Bausparvertrages am _________________________ (Datum). Von der Festlegung einer Sicherheit bittet der Antragsteller Abstand zu nehmen und bietet eine Verzinsung des Pflichtteils i.H.v. 7,5 % jährlich an (§§ 2331a Abs. 2, 1382 BGB).

_________________________

Unterschrift

[519] Staudinger/Olshausen, § 2331a Rn 6.
[520] Damrau/Lenz-Brendel, § 2331a Rn 5.

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