Rz. 149

Ist ein Pfleger für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestimmt, dann ist seine primäre Aufgabe die Sicherung des Pflichtteilsanspruchs des Berechtigten.[267] Nur wenn eine Sicherung nicht möglich ist, umfasst die Aufgabe des Pflegers auch die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs selbst.[268]

[267] BayObLG FamRZ 1989, 540.
[268] BayObLG FamRZ 1989, 540.

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