Rz. 104

Nach § 2325 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (= die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegenstände) sämtliche ergänzungspflichtige Geschenke hinzuzuaddieren sind und sich hieraus, entsprechend der Pflichtteilsquote, der Gesamtpflichtteil errechnet. Vom Gesamtpflichtteil ist dann der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, um die Höhe des Ergänzungsanspruchs zu ermitteln. Unter dem Gesamtpflichtteil versteht man also den Pflichtteil, der sich aus der Summe des realen Nachlasses einschließlich aller relevanter Schenkungen (auch fiktiver Nachlass genannt) ergibt.

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seine beiden Kinder K1 und K2. E setzt seine Ehefrau F zur Alleinerbin ein. Im Jahre 2009 hatte E seinem Freund D 10.000 EUR geschenkt. E stirbt 2010. K1 und K2 machen ihren Pflichtteil und ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Der Nachlass hat einen Wert von 20.000 EUR.

Lösung[200]

K1 und K2 erhalten jeweils einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 2.500 EUR (⅛ von 20.000 EUR realer Nachlass) und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.H.v. 1.250 EUR (⅛ von 10.000 EUR Schenkung an D). Die Ehefrau F erhält als Alleinerbin den gesamten Nachlass i.H.v. 20.000 EUR. Sie muss jedoch die Pflichtteile von jeweils 2.500 EUR und Pflichtteilsergänzungsansprüche von jeweils 1.250 EUR auszahlen, da sie als Erbin die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu tragen hat.

[200] Ohne Berücksichtigung einer inflationsmäßigen Hochrechnung.

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