Rz. 107

Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder ein Pflichtteilsverzicht auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten.[113] Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1586b BGB um einen Unterhaltsanspruch handelt und die Beschränkung auf den Pflichtteil nur eine höhenmäßige Begrenzung darstellt,[114] ließe der Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil den Unterhaltsanspruch unberührt. Allerdings stünde der geschiedene Ehegatte dann besser da als der nicht geschiedene, dem in diesem Fall weder ein Erbteil bzw. Pflichtteilsanspruch noch ein Unterhaltsanspruch verbliebe (§ 1615 Abs. 1 BGB).[115] Es erscheint daher überzeugend, dass sich der Anspruch mit den Tod des Verpflichteten im Zweifel nicht als Nachlassverbindlichkeit fortsetzt.

[113] Zum aktuellen Meinungsstand vgl. z.B. Horndasch, NJW 2015, 2168; Palandt/Brudermüller, § 1586b Rn 8.
[115] So auch Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn 125 m.w.N.

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