Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite und Grenzen einer Vereinbarung über den Altersunterhalt - außer für den Erben

 

Normenkette

BGB §§ 1586b, 1571; EGZPO § 36 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 31 F 300/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt.

Die Klägerin, geboren am 25.3.1929, war die Ehefrau des am 21.9.1929 geborenen und am 6.11.2006 verstorbenen D. H. (nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte ist ihr ehelicher Sohn und - zusammen mit seinem Bruder - Erbe des Erblassers. Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls belief sich der Wert des Nachlass auf mindestens zwei Millionen EUR.

Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser wurde am 31.5.1955 geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der Beklagte, geboren am 13.3.1959, sein Bruder, geboren am 14.7.1956, und eine vorverstorbene Schwester. Der Erblasser war Gesellschafter der Druckerwerkstätten H. GmbH. Im Rahmen des Unternehmensaufbaus schloss er mit der Klägerin am 15.4.1970 einen Ehevertrag, durch den Gütertrennung und der Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleichs vereinbart wurde.

Der Erblasser war Eigentümer des 11.353 Quadratmeter großen Geschäftsgrundstücks und einer Freifläche in M., auf der er 1992 eine Halle neu errichtete und an die GmbH vermietete. Er bewohnte auf dem angrenzenden Grundstück ein Privathaus, das er im Jahre 1976 errichtet hatte. Zuletzt hatte der Erblasser ein monatliches Gehalt von 2.568.35 EUR, eine monatliche Rente von 734,63 EUR und monatliche Mieteinahmen aus der Vermietung der Druckerwerkstätte von 13.840,85 EUR. Diesen Einnahmen standen Kreditbelastungen für die Finanzierung der Halle von 1.602,50 EUR monatlich gegenüber.

Die Klägerin kümmerte sich während der Ehe um die Kindererziehung und arbeitete nur ganz minimal. Im Jahre 1983 zog sie - 54-jährig - aus der ehelichen Wohnung aus.

Am 5./8.8.2004 schlössen die Klägerin und der Erblasser folgende vertragliche Vereinbarung:

"1. Die vertragschließenden Parteien vereinbaren, dass Frau H. mit Wirkung ab Rechtskraft der Scheidung ein Betrag von monatlich 5.000 DM = 2.556,47 EUR zur Verfügung stehen soll. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Rentenbezügen, die Frau H. auf Grund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhält. sowie einer Barzahlung des Herrn H. in Höhe der Differenz zwischen der Rente von Frau H. und dem vorgenannten Betrag von 5.000 DM = 2.556,46 EUR.

2. Weiter zahlt Herr H. wie bisher Steuern und Versicherung für den Pkw der Frau H."

Der Scheidungsantrag des Erblassers wurde der Klägerin am 17.8.2004 zugestellt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 28.2.2005 geschieden, die Ehescheidung ist seit dem 1.5.2005 rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des Erblassers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 317,16 EUR auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen wurden.

Während der Trennungszeit zahlte der Erblasser an die Klägerin Unterhalt in streitiger Höhe. Jedenfalls seit 1993 zahlte er regelmäßig Unterhalt von mindestens 3.000 DM und spätestens ab August 2004 Unterhalt in vereinbarter Höhe.

Die monatliche Rente der Klägerin betrug bis Juni 2007 insgesamt 541,37 EUR und ab Juli 2007 insgesamt 544,27 EUR. Der Jahresbetrag für die Kraftfahrzeugversicherung betrug im Jahr 2007 481,56 EUR und derzeit 627,62 EUR, die Kfz-Steuern belaufen sich auf 57 EUR jährlich. Im Herbst 2007 übertrug der Bruder des Beklagten der Klägerin einen Pkw Mercedes Benz, B-Klasse (Erstzulassung 25.9.2006).

Über das Vermögen der Druckerwerkstätten H. GmbH wurde am 28.11.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erhielt im Dezember 2008 und Januar 2009 eine Mietzahlung von je 4.250 EUR. Er bemüht sich mit seinem Miterben um die Veräußerung der Grundstücke in M. Dieser befindet sich in Privatinsolvenz. Die Erbengemeinschaft hat in der Zeit von Februar bis Dezember 2007 monatlich jeweils 1.500 EUR und von Januar bis Mai 2008 monatlich 500 EUR an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin trägt vor, der Erblasser habe sie versorgt wissen wollen, weil er während der Ehe erhebliches Vermögen erworben habe und Gütertrennung vereinbart worden sei. Sie ist der Ansicht, eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme angesichts der langen Ehedauer von 50 Jahren nicht in Betracht. Der Erblasser habe während der Trennungszeit nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt. Regelmäßige Zahlungen habe er erst im Oktober 1993 aufgenommenen, als er ...

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