Rz. 105

Nach § 2326 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er selbst als Erbe eingesetzt ist. § 2326 S. 1 BGB hat aber lediglich klarstellende Funktion. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe aber auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt, dann hat er sich gem. § 2326 S. 2 BGB denjenigen Betrag auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, der den ordentlichen Pflichtteil übersteigt.[201] Der Anrechnungsbetrag nach § 2326 S. 2 BGB entspricht somit dem Erbteil (Quote) abzüglich des ordentlichen Pflichtteils. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Erbteils keine Belastungen und Beschwerungen abgezogen werden dürfen, d.h., dass für die Ermittlung des Abzugbetrags nach § 2326 S. 2 BGB zunächst die reine Erbquote maßgebend ist und nicht der Wert der Zuwendung. In der Literatur wird das damit begründet, dass § 2326 BGB im Rahmen von § 2306 BGB zu sehen ist und der Erbe seinen Erbteil ausschlagen muss, um sich von Belastungen oder Beschwerungen zu befreien.[202] Dem Berechtigten ist aber ein Anfechtungsrecht einzuräumen, wenn er von den Beschwerungen oder Belastungen bei Annahme der Erbschaft keine Kenntnis hatte.[203]

[201] Kerscher/Riedel/Lenz, § 9 Rn 123.
[202] MüKo/Lange, § 2326 Rn 4 ff.
[203] Palandt/Weidlich, § 2326 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge